Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.09.1984 – 1 StR 522/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 522/84 BESCHLUSS “og,
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Frank Gerold T EEE L'A sum» aus Dimp- WEB, zeboren am GB. EEE 1945 in Cohen,
2. den Bauingenieur Horst Roland Br EB aus StB, dort geboren an@. EB 1939,
3. den Bauzeichner Hagen Roland P om aus StB, dort geboren am . EB 1942,
wegen Untreue u,a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 1984 einstimmig beschlossen:
I.
Il.
III.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. März 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Ausspruch der Einzelstrafen wegen Untreue;
2. im Ausspruch der Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen; doch wird in Nr. 2 des landgerichtlichen Urteilsspruchs nach dem
Wort "deshalb" das Wort "jeweils" eingefügt.
Gründe§
Zu Recht prüft die Strafkammer die Werthaltigkeit der von den Angeklagten treuwidrig erlassenen Forderung, die sie letztlich "zugunsten der Angeklagten ... auf allenfalls ca. DM 20.000,-- bis DM 30.000,-- ...
- 3.
schätzte" (UA S, 29), Jedoch wird dieser Wert durch die vom Landgericht angestellten &brwägungen nicht hinreichend belegt. Das Landgericht stützt Seine Wertermittlung darauf, daß Frau EB Ersparnisse von ca. DM 3.000,-- bis DM 4.000,-- hatte
und eine Halbtagsbeschäftigung bei einem Verlag ausübte; die Höhe der Vergütung - auch deren Pfändbarkeit - wird nicht mitgeteilt. Die weitere Schuldnerin, Frau Teamen LA, hatte kein eigenes Einkommen, bekam aber "hin und wieder von ihren Vater Beträge in der Größenordnung von mehreren tausend DM, mitunter sogar bis zu DM 10.000,--,
als Geschenk" (ua Ss, 29). Daß auf solche geschenkten Beträge ein Zugriff der GmbH möglich und erfolgreich gewesen wäre, versteht sich nicht von selbst und hätte näher ausgeführt werden müssen. Ob Frau Weg, die dritte Schuldnerin, über Einkommen oder Vermögen verfügte, bleibt offen,
Insgesamt rechtfertigen diese Feststellungen nicht den Schluß, daß die Forderung in Höhe von ca. DM 20.000,-- (wenn auch "nach und nach", ua S. 29) realisierbar gewesen wäre, Fest stehen insoweit nur die Ersparnisse in Höhe von DM 3.000, -- und allenfalls noch ein gewisser Anteil an der Arbeitsvergütung von Frau Brain. Deshalb kann zwar der Schuldspruch, nicht aber der Strafausspruch wegen Untreue bestehen bleiben.
-uL-
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Auch die wegen der übrigen Taten festgesetzten Einzelstrafen begegnen keinen Bedenken.
Maul Ulsamer Foth
Zschockelt Granderath