Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 14.09.1984 – 3 StR 163/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 163/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Metzger Peter C gs aus Heu 0 GE, geboren am EEE 1952 in eu, Cr,
2. den Metzger Franz Willi Ci zus Tomip-Hu, ceboren am Gi 1956 ir KB,
3. den Metzgermeister Gottfried JB aus
Hop Oo, dort geboren am up 1948;
wegen Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. September 1984 beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 9. Mai 1984 wird dahin berichtigt, daß die Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - Mönchengladbach zurückverwiesen ist.
Gründe§
Die Richtigstellung ist wegen eines offensichtlichen Versehens geboten. Der Senat hat die Sache in der Revisionsentscheidung vom 9. Mai 1984 absichtlich - insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts - an das Schöffengericht zurückverwiesen, nicht an den Richter beim Amtsgericht als Strafrichter. Er hat dabei aber nicht be-
dacht, daß nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 - GVBl.NW 1962, 9 - in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Juni 1970 - GVBl, NW S, 503) im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach Schöffengerichte nur beim Amtsgericht Mönchengladbach eingerichtet sind. Von ihnen ist, sofern die Geschäftsverteilung unter ihnen nach Amtsgerichtsbezirken vorgenommen ist, nach den Inhalt der Revisionsentscheidung nunmehr dasjenige mit der Sache befaßt, das für den Bezirk des Amtsgerichts Erkelenz zuständig ist.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm
Zschockelt Kutzer