Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 25.07.1984 – 3 StR 193/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
UT
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 193/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hans DER aus “B. dort geboren am GENE :>5°,
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte
Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Rüge einer Verletzung des Verfahrensrechts durch.
Sie rügt zutreffend, daß die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einnahme eines Augenscheins mit rechtlich unzulässiger Begründung abgelehnt hat. Die Begründung für diese Ablehnung durch den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß wird dem Sinn des Beweisamtrags nicht gerecht. Mit ihm wurde weder unmittelbar die "zur Tatzeit", noch die "gegenwärtige", sondern die um die angegebene Tageszeit übliche Situation am Tatort unter Beweis gestellt und damit ein für die Bewertung der Bekundung der Zeugin Fink möglicherweise bedeutsames Beweisanzeichen, Zu seinem Nachweis war das angebotene Beweismittel nicht völlig ungeeignet. Von dem ihr nach § 244 Abs. 5 StPO zustehenden Ermessen hat die Strafkammer in dem von der Revision beanstandeten Beschluß keinen Gebrauch gemacht. Sie hat allein auf die für alle Beweisamträge geltenden Ablehnungsgründe des § 24h Abs. 3 Setz 2 StPO zurückgegriffen, ohne daß die Entscheidung durch sie getragen wird.
Die ergänzenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 21/22) laufen auf ein unzulässiges Nachschieben von Gründen für die Ablehnung des Beweisamtrages hinaus (BGHSt 19, 24, 26; 29, 149, 152). Soweit darin auf die Bekundung der Zeugin FB abgehoben wird, ist dies auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil mit dem Antrag gerade die von der Zeugin gegebene Schilderung des Tatgeschehens widerlegt, also deren Glaubhaftig-
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keit in Frage gestellt werden sollte (vgl. BGHSt 8, 177, 181; sowie Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 745 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttun).
Da das Urteil schon aus diesen Gründen keinen Bestand hat, kann dahinstehen, ob bei. der hier gegebenen besonderen Beweislage nicht bereits die Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises geboten hätte.
Namentlich der mangels näherer Erörterung im Urteil auffallende Umstand, daß die im gleichen Haus wie die Zeugin FEB wohnende Frau, die nach deren Bekundung den Vorfall vom Balkon aus beobachtet haben soll, nicht zu identifizieren ist, obgleich die Zeugin, der sie offenbar bekannt ist, sie gesehen haben und von ihr mittelbar gerettet worden sein will, sprechen allerdings für erhöhte Anforderungen an den Tatrichter, alle sich bietenden Möglichkeiten für eine vertiefte Aufklärung auszuschöpfen.
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Foth