Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 11.07.1984 – 2 StR 177/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 177/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Maximilian G «EEE aus TB: dort geboren am «u 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
GE in ser verhandiung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
a bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er im Fall I der Urteilsgründe (schwere Brandstiftung vom 9. Januar 1981) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
r
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I.
Fall I der Urteilsgründe, Brandstiftung am 9. Januar 1981.
Insoweit hat die Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte am Abend des 9. Januar 1981 in der an das Wohnhaus Im Beutelweg 10 - 12 in Tg» unmittelbar angrenzenden Gaststätte aufgehalten. In dem genannten Wohnhaus hatte früher Frau Mathilde cm gewohnt. Von November bis Ende 1980 hatte sie in der Wohnung des Angeklagten, Thyrsusstraße 79, mit ihm zusammengelebt, ihn jedoch dann nach Streitigkeiten verlassen; ihren neuen Aufenthaltsort kannte er nicht. In der Gaststätte kam es zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und Frau HB, der Mutter von Frau GB.
"Der Angeklagte gab zu verstehen, daß er noch an der Mathilde GB hänge, und wünschte deren Aufenthaltsort zu erfahren. Es wurde in diesem Zusammenhang auch über die früheren Streitigkeiten gesprochen und über die Verletzungen, die sich der Angeklagte seinerzeit zugefügt hatte. Dieser äußerte darauf, daß er, wenn er rasend sei, "Blut oder Feuer" sehen müsse.
In dieser Stimmung verließ er kurz nach 22.00 Uhr durch den Hintereingang, der zur Straße "Im Beutelweg" führt, die Gaststätte und begab sich auf den Speicher des Hausanwesens Im Beutelweg 12, dessen Haustür sich nur wenige Schritte entfernt befand .... Auf dem Speicher waren u.a. Altmaterialien, Gerümpel und Sessel abgestellt. Hier legte der Angeklagte einen Brand..." (UA Bl. 6).
Etwa 15 Minuten nachdem der Angeklagte die Gaststätte verlassen hatte, befand er sich noch in einer Entfernung von etwa 30 m von dem Wohnhaus. Unmittelbar danach berichtete ein neu eintretender Besucher der Gaststätte von dem Brand.
l. Die Strafkammer hat als Indizien für die Täterschaft des leugnenden Angeklagten - neben seiner einschlägigen Vorbelastung und seinem Aufenthalt in Brandnähe - angeführt,
daß der Angeklagte "in dem Lokal bereits seine Neigung zu erkennen gegeben ... (sowie) daß seine frühere Freundin, Mathilde @g, die den
Angeklagten verlassen hatte, damals in dem vom Brand betroffenen Hausblock bei ihrer Mutter gewohnt hatte" (UA Bl. 8).
Damit hat die Strafkammer jedoch keine Grundlage für die von ihr gezogene Schlußfolgerung aufgezeigt; die insoweit angedeuteten Feststellungen sind in entscheidenden Punkten lückenhaft. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, wie sich die Mutter seiner früheren Freundin auf die Frage nach deren Aufenthalt sowie zu seiner Erklärung über seine nach wie vor bestehende Zuneigung verhalten hat. Sie geben somit keinen Hinweis auf das von der Strafkammer als bedeutsam bezeichnete Motiv des Angeklagten. Die Tatsache allein, daß über frühere Streitigkeiten gesprochen wurde und der Angeklagte für Fälle, in denen er rasend ist, eine Neigung zur Selbstverletzung und zum Feuerlegen bekundet hat, besagt nicht, daß er sich beim Weggang in einer diese Neigung auslösenden psychischen Verfassung befunden hätte. Wenn die Strafkammer mit der von ihr erwähnten "Stimmung" eine solche Verfassung gemeint haben sollte, wäre dies nach den bisherigen Feststellungen eine reine Vermutung.
2. Als weiteres "wesentliches gegen den Angeklagten sprechendes Moment" hat die Strafkammer sein Bestreben angesehen, "sich ein falsches Alibi über seine Freundin zu verschaffen" (UA Bl. 9). Dem liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte Frau oO 5) dazu veranlaßt hat, seine Einlassung zu bestätigen, sie habe ihn bereits beim Verlassen der Gaststätte erwartet, und er sei von da an während der gesamten für die Tat infrage kommenden Zeit mit ihr zusammengewesen. Dabei hat sich das Gericht aber nicht mit der Begründung auseinandergesetzt, die der Angeklagte seiner Freundin für die von ihr erbetene unzutreffende Zeugenaussage
gegeben hat: Er hat ihr "zwar den Brand nicht eingeräumt, aber erklärt, daß er vorbelastet sei" - er ist unter anderem wegen vorsätzlicher Brandstiftung vorbestraft - "und man ihn verdächtigen werde" (UA Bl. 8). Unter diesen Umständen läßt seine Verdunkelungshandlung nicht nur den Schluß auf seine Täterschaft zu. Sie hätte vielmehr - als Versuch zur Abwendung eines unbegründeten Verdachts - auch dann einen Sinn, wenn der Angeklagte nicht der Brandstifter gewesen sein sollte. Dieser Gesichtspunkt durfte bei der Beurteilung seines Verhaltens nicht unberücksichtigt bleiben. Das Fehlen jeglicher Erörterungen hierzu läßt besorgen, daß die Strafkammer diese naheliegende Überlegung nicht angestellt hat.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des
Urteils insoweit.
3. In der neuen Hauptverhandlung empfiehlt sich eine ausdrückliche Stellungnahme zu der in der Revisionsbegründungsschrift vom 21. Februar 1984 aufgeworfenen Frage, wie weit der Brand fortgeschritten war, als er in der Gaststätte berichtet wurde, und ob die Zeit, die dem Angeklagten zuvor vom Verlassen der Gaststätte an zur Verfügung gestanden hatte, ausreichend war, daß er diesen Brand legen konnte.
II.
Fall II der Urteilsgründe, Brandstiftung am 21. Januar 198.
l. Die allein diesen Fall betreffende Verfahrensrüge ist unbegründet. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger hilfsweise für den Fall der Verurteilung die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin cB beantragt. Die Strafkammer hat zwar im Urteil weder den Hilfsbeweisamtrag, noch ihre eigene Sachkunde, noch die Frage der Zuziehung eines Sachverständigen ausdrücklich angesprochen. Sie hat sich jedoch eingehend mit der Frage
der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin auseinandergesetzt und dabei alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte
in rechtsfehlerfreier Weise erwogen. Damit hat sie dem Inhalt nach zu erkennen gegeben, daß sie selbst die Sachkunde besitzt, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erforderlich ist und die Zuziehung eines Sachverständigen entbehrlich macht. Auch der Beschwerdeführer hat keinen Umstand aufgezeigt, der ungeprüft geblieben wäre und im Falle seiner Berücksichtigung der Strafkammer hätte Anlaß geben können, dem Hilfsbeweisamtrag stattzugeben. Daß der Strafkammer die Möglichkeit der Zuziehung eines Sachverständigen nicht gegenwärtig gewesen sein sollte, ist ausgeschlossen. Damit beruht das Urteil nicht auf der Unterlassung.
2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Einzelausführungen
des Beschwerdeführers erweisen sich als unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller