Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 06.06.1984 – 2 StR 208/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SHE
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 208/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Stahlbauschlosser Anton B En
aus Mn oe. zeboren 2m 195°
in DEE, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin p-EP -.: "au
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte gun
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ET
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen haben sich der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter am 25. Februar 1983 in einem Juweliergeschäft in Birstein von Frau Kg Goldketten und Brillantanhänger zeigen lassen. Dabei sprang der Angeklagte Frau Kg von hinten an, drückte sie zu Boden, hielt ihr einen von ihr für eine Handfeuerwaffe gehaltenen Gegenstand an die rechte Schläfe und bedrohte sie mit dem Tode, falls sie nicht ruhig bleibe. Währenddessen räumte der Mittäter drei Schmucktabletts aus. Anschließend sprangen beide in einen rot-
lackierten Pkw, an dessen Steuer ein dritter Mann saß, und fuhren davon.
Die Strafkammer hat die Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf Grund der Aussagen der Frau Kg gewonnen.
I. Verfahrensbeschwerde
Die Beanstandung, die Strafkammer habe Beweisamträge
unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt, ist begründet.
Die Verteidigerin des Angeklagten hatte unter anderem folgende Tatsachenbehauptungen unter Beweis gestellt (SA Bd. II Bl. 107, 111 ff):
"5. In dem PKW Marke BMW mit dem Kennzeichen ®-
@ 452, der kurz vor dem Überfall auf die Zeugin x. in Richtung des Juweliergeschäfts und kurz nach dem Zeitpunkt des Überfalls aus der Richtung . des Juweliergeschäfts kommend gefahren ist, befanden sich drei Personen, jedoch nicht der Ange-
klagte BB.
6. Der in Ziff. 5 genannte PKW BMW ist in der Nacht zum 25.2.1983 zwischen 23.00 und 4.00 h in Bad Vilbel entwendet worden.
7. In derselben Nacht haben die Täter vor der Entwendung des BMW einen braunen Audi 80 entwendet. Die in den beiden PKWs aufgefundenen Fingerabdrücke, die nicht den Eigentümern zugeordnet werden können, stammen nicht von Herrn BB. ...
9. Der entwendete PKW Marke BMW, Kennzeichen ®- @® +52, ist mit fünf Insassen - vier Männer und eine Frau -, unter denen sich Herr BB nicht befand,
von dem Zeugen SD an 25.2.1983 gegen 8.15 bis 8.30 h in Lauterbach gesehen worden."
Die Strafkammer hat diese Beweisamträge mit folgender Begründung abgelehnt (SA Bd. II Bl. 108):
FF:
"Für die Entscheidung der Frage, ob die Angaben der Zeugin xD zur Identifizierung des Täters glaubhaft und zuverlässig sind, sind die behaupteten Tatsachen aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung."
Die Ablehnung war rechtsfehlerhaft. Ein Beweisamtrag kann gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO dann abgelehnt werden, "wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung . . . ist". Dann muß aber der Tatrichter im einzelnen darlegen, warum er die Tatsache für bedeutungslos hält ( vgl. BGH NStZ 1981, 309; BGH
bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 16, 17 ). An dieser Darlegung fehlt es hier. Die Bedeutungslosigkeit der vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellten Tatsachen "für die Entscheidung" war auch nicht so offensichtlich, daß es aus diesem Grund keiner näheren Begründung für die Ablehnung des Antrags bedurfte. Das gilt auch schon für
die Entscheidung "der Frage, ob die Angaben der Zeugin I] zur Identifizierung des Täters glaubhaft und zuverlässig sind". Wenn sich erwiesen hätte, daß drei Männer in einem in derNacht zuvor gestohlenen und, wenn sie nicht selbst die Diebe waren, jedenfalls von ihnen rechtswidrig benutzten Pkw kurz vor der Tat in Richtung auf das überfallene Juweliergeschäft sowie kurz nach dem Überfall
aus der Richtung des Tatorts kommend weggefahren sind,
so hätte dies ein Indiz dafür sein können, daß diese
drei Männer, unter denen sich der Angeklagte nicht befand, auch die Täter des Überfalls waren.
II. Der Erörterung der anderen Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es danach nicht.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer