Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 30.05.1984 – 2 StR 194/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

A124

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

aus Te (Kanada), geboren

Josef K am 1956 in Be (CSSR), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin @@B in der Verhandlung, Staatsanwalt WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt @D aus BD

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte nn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. November 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

+24

Gründez

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.

Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner ‘Revision an. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten allein auf belastende Angaben des ehemaligen Mitangeklagten SB vor der Polizei, die dieser jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Auf Grund dieser früheren Aussage stellt es fest, RR] und der Angeklagte seien übereingekommen, ein ihnen gemeinsam zustehendes Guthaben auf einem Konto der Lin» Bank zum Ankauf von Rauschgift zu verwenden, das ein

gewisser BD dem S@B Anfang Juli 1983 angeboten habe.

In der Hauptverhandlung hat S(@8 erklärt, der Angeklagte habe mit diesem Rauschgiftgeschäft nichts zu tun.

Die Verteidigung hat daraufhin den Beweisamtrag gestellt, den Zeugen BB zum Beweis darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte Kg entgegen der Aussage des SED pei der Polizei in Köln

1. keine Verhandlungen mit dem Zeugen geführt hat,

2. keine Ware in Tüten verpackt hat,

3. keine Geldmittel in das Geschäft zwischen SB» und BB gesteckt hat,

4. keine Interessen an diesem Geschäft hat oder formuliert hat,

5. am 11. Juli 1983 nur einmal in der Wohnung war,

6. und bei dieser Gelegenheit mit ihm keine Gespräche Über Rauschgift geführt wurden,

7. er bei dieser Gelegenheit solche Gespräche auch nicht mit anhören konnte oder angehört hat.

Das Landgericht hat diesem Antrag nicht stattgegeben und folgenden Beschluß verkündet:

"Es wird als wahr unterstellt, daß der Angeklagte KB mit dem als Zeugen benannten Peter BED keine Verhandlungen über das hier in Frage stehende Rauschgiftgeschäft geführt hat, in der Wohnung des Zeugen

ASG

Rauschgift weder selbst verpackt noch dessen Verpackung wahrgenommen hat, am 11. Juli 1983 nur einmal in der Wohnung des Zeugen gewesen ist, der bei dieser Gelegenheit weder Interesse an einem Rauschgiftgeschäft formuliert hat noch mit ihm Gespräche über Rauschgift geführt wurden und er bei dieser Gelegenheit Gespräche über Rauschgift auch nicht anhören konnte oder angehört

hat, ferner daß er weder dem als Zeugen benannten BED noch dem Angeklagten sg im Beisein des Zeugen Geld für das Rauschgiftgeschäft übergeben hat und von dem Angeklagten über eine finanzielle Beteiligung des Angeklagten I] mit dem Zeugen auch nicht gesprochen worden ist,

Soweit darüberhinaus in das Wissen des Zeugen gestellt worden ist, daß der Angeklagte KB tatsächlich kein Geld in das Rauschgiftgeschäft gesteckt und auch kein Interesse an diesem Geschäft gehabt habe, wird der Beweisamtrag zurückgewiesen, weil der Zeuge mangels Jedweder Anknüpfungstatsachen ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist."

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, sie habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, daß das polizeiliche Geständnis des Angeklagten sa» (das den Beschwerdeführer belastet) nicht der Wahrheit entspreche. Sie würdigt die Wahrunterstellung und meint, daß der Angeklagte Km "entgegen den ursprünglichen Angaben des Angeklagten sg bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 11.07.1983 in der Wohnung des BEE nicht an Verhandlungen über das Rauschgiftgeschäft teilgenommen und das Rauschgift auch nicht mit verpackt und anschließend auch nicht im Fahrzeug

des SD versteckt (habe), zwingt nicht zu der Annahme, daß auch ansonsten die Bekundungen des s@u> bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung unrichtig gewesen sind, zumal es sich hierbei lediglich um ein Randgeschehen

in der Abwicklung des auf jeden Fall auf einer geneinschaftlichen Vereinbarung beruhenden Rauschgiftgeschäftes handelt",

Diese Wertung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sB> nicht nur zum Randgeschehen, sondern gerade in den wesentlichen Punkten den Beschwerdeführer belastende falsche Angaben gemacht.

Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der von S@ zunächst behaupteten Art am Erwerb und Transport des Rauschgiftes aktiv beteiligt hat, kommt auch deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil er sonst in keiner äußerlich erkennbaren Form an der Tat beteiligt war. Er hat weder mit dem Verkäufer noch mit dem Ankäufer verhandelt, er hat die Tat auch nicht vorbereitet. SB will inn von dem geplanten Handel mit BD (erst) unterrichtet haben, als die entsprechende Vereinbarung bereits getroffen worden war (UA S. 9). Das dafür erforderliche Geld hat ss bereits einige Zeit vorher allein von einem ihm und dem Beschwerdeführer zustehenden Konto abgehoben (UA S. 10).

Auch die Verhandlungen mit dem Käufer führte

SED :llein.

An der "gemeinschaftlichen Vereinbarung" über das Rauschgiftgeschäft war der Angeklagte nach der polizeilichen Aussage des sen demnach allenfalls insoweit beteiligt, als er der Verwendung des bereits abgehobenen Geldes für den zwischen SC un: DW schon vereinbarten Ankauf zustimmte und auch mit dem Weiterverkauf sowie der Aufteilung des Veräußerungsgewinnes einverstanden war. Im Hinblick auf diese wenig konkretisierbare Behauptung kommen den Angaben über die Beteiligung des Beschwerdeführers beim Erwerb, der Verpackung und dem Verstecken des Rauschgiftes besondere Bedeutung zu.

Das Landgericht hält zudem die früheren Angaben des Mitangeklagten über eine solche nicht näher konkretisierte gemeinschaftliche Vereinbarung für glaubhaft, weil sich "keinerlei Motivationen für eine Falschbelastung des Angeklagten Me] durch den Angeklagten S@EBB feststellen" 1ießen.

Diese Wertung läßt sich mit der Wahrunterstellung, wonach sg gegen den Angeklagten falsch ausgesagt hat, nicht vereinbaren. Hat su den Angeklagten tatsächlich in der dort genannten Art vorsätzlich zu Unrecht belastet, so muß er dafür auch ein Motiv gehabt haben.

Die Strafkammer hätte unter diesen Umständen jedenfalls darlegen müssen, warum sie die von sn widerrufenen Angaben über die "Vereinbarung" für glaubhaft hält, obgleich er in wesentlichen, objektiv nachprüfbaren Punkten den Angeklagten zu Unrecht belastet hatte,

PEY

Diesen erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussage sprechenden Umstand durfte das Landgericht nicht allein deshalb außer acht lassen, weil sich aus ihm keine "zwingenden" Schlüsse auf die Unrichtigkeit der übrigen Angaben ziehen ließen.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer