Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 16.05.1984 – 2 StR 779/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 779/83 URTEIL 70.2.7
in der Strafsache
gegen
1. den Mechaniker Uwe R aus WEB, geboren om EEE 59 in ı. i .
2. den Monteur Michael Klaus FW aus sum. geboren am GEEED 959 in sein.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
a a ERNE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösi, ‚die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
AL
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, daß die Jugendkammer keine ausreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Rauschgiftes getroffen hat. Die Angeklagten verbrachten 6,6 g Heroingemisch, 2,82 g Kokaingemisch und 3,51 g Haschisch zum Eigenverbrauch in die Bundesrepublik Deutschland.
Das Rauschgift wurde sichergestellt.
Das Landgericht bezeichnet das Heroin als Stoff von mittlerer Art und Güte und stützt sich dabei auf die Angaben der Angeklagten, es sei "gutes Material" und von besserer Qualität gewesen als das, was man in Ludwigsburg erhalte.
Zum Wirkstoffgehalt des Kokains und des Haschischs trifft es keine Feststellungen. Die Jugendkammer meint, aus dem Umstand, daß die eingeführte Rauschgiftmenge zur Weitergabe an Dritte "geeignet gewesen wäre, werde gemeinhin auf das Vorliegen einer nicht geringen Menge geschlossen",
Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Heroingemisch kann lediglich dann als nicht
geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. ık BtMG bewertet werden, wenn es mindestens 1,5 g reines Heroin-
hydrochlorid enthält (BGH, Beschluß vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83 = BGHSt 32, 162).
Eine derartige Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen. Sie läßt sich auch nicht aus den Angaben der Angeklagten entnehmen, denen das Gericht gefolgt ist, denn - wie die Revision zu Recht bemerkt - sind diese zu unbestimmt und lassen offen, welche Qualität das von ihnen vorher erworbene Heroin hatte, mit dem sie das eingeführte verglichen haben.
Da auch Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von lediglich 2 bis 3 % gehandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81) ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß die Angeklagten bereits ein Gemisch mit einem Heroinbasenanteil von 20 % oder weniger als "gutes Material" oder "bessere Qualität" bezeichnet haben und tatsächlich nur etwa 1,3 g reines Heroin einführten.
Mösl Müller Meyer Theune Niemöller