Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 02.05.1984 – 2 StR 136/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM. NAMEN DES VOLKES

2_StR_ 136/84 URTEIL

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in der Strafsache

wegen Hehlerei u. a.

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AT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WW aus FEED

als Verteidiger für den Angeklagten ,

Rechtsanwalt ww aus Fi

als Verteidiger für den Ange-

klagten Dgmuum, Rechtsanwalt WW aus F

als Verteidiger für den Angeklagten Jg, Justizangestellte «E> \

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12, August 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung den Angeklagten Ag» zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten BEE zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten JE nat es wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, ferner wegen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt.

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision lediglich die Strafaussprüche an. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen geben Anlaß zu der Besorgnis, daß verschiedene Erschwerungsgründe unberücksichtigt geblieben sind; denn sie werden im Urteil nicht erörtert.

1. Bei der Wiedergabe der den Angeklagten Ag betreffenden Strafschärfungstatsachen ist der Tatrichter nicht darauf eingegangen, welche Bedeutung für die Strafbemessung dem Tatbeitrag des Angeklagten zukommt, welcher der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung vorgelagert war. Durch seine Zusage gegenüber dem "ED-Mitarbeiter", die Verrechnungsschecks zu übernehmen, die dieser sich auf strafbare Weise beschaffen wollte, hat er eine maßgebliche Ursache dafür gesetzt, daß die Vortat begangen wurde. Diesen Umstand hätte das Landgericht bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen. An der Beanstandung des Unterbleibens einer dahingehenden Erörterung im Urteil ist der Senat nicht durch die Rechtskraft des Schuldspruchs gehindert, die eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der Vortat ausschließt. Jener Beitrag steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, das den Gegenstand des Schuldspruchs bildet,

Ferner hat das Landgericht unerwähnt gelassen, daß der Angeklagte gegen mehrere Strafvorschriften verstoßen hat und bereits wenige Wochen nach dem Zeitpunkt wieder straffällig geworden ist, in dem das Landgericht gegen ihn eine erhebliche Freiheitsstrafe (drei Jahre) verhängt hatte,

2. Auch bei der Begründung der gegen den Angeklagten Do festgesetzten Strafe wird die Tatsache der Erfüllung mehrerer Straftatbestände nicht genannt. Vor allem aber findet der Umstand keine Erwähnung, daß gegen den Angeklagten bereits zwei Vorstrafen verhängt werden mußten und er in einem weiteren - allerdings

der Warnfunktion Bedeutung zukam und ob der ihm zugrunde liegende Sachverhalt nach der Überzeugung des

persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere über von ihm künftig ausgehende Gefahren bot (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - 2 str 721/81). Eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen drängte sich um so mehr auf, als das

Aussetzung höchstzulässige Strafe erkannt hat.

3. Bei dem Angeklagten 7 wird im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ebenfalls nicht darauf eingesangen, daß er sich unter verschiedenen strafrechtlichen

erheblichen Vorstrafe hat das Landgericht zu seinen Gunsten gewertet, daß er - außer dieser "nicht einschlägigen" Verurteilung - nicht vorbestraft sei

(S. 14 UA). Angesichts der Schwere jener Straftat

und der ihr entsprechenden Sanktion hätte das Landgericht nicht von einem - wenn auch eingeschränkten -

ah

Unvorbestraftsein des Angeklagten ausgehen dürfen. Die vorstehend wiedergegebene Urteilsstelle läßt zudem besorgen, daß es der Auffassung ist, nur "einschlägige" Vorstrafen (in einem sehr eng gemeinten Sinn - vgl. hierzu Maurach JZ 1972, 130 ff) seien bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der Senat hat bereits

in einem früher veröffentlichten Urteil (BGHSt 24,

198 ff) im einzelnen dargelegt, daß ein solcher Standpunkt nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar wäre, wie er im Ersten Strafrechtsreforngesetz seinen Ausdruck gefunden hat.

RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben

Mösl Mösl Meyer

Maier Gollwitzer