Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 04.04.1984 – 2 StR 805/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_805/83 URTEIL 720
in der Strafsache
gegen die Kassiererin Lucia Agnes E aus Fe, seboren am 1932 in
ED ,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1984, an.der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1983 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die
Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin ist im Schuldspruch rechtskräftig.
Die angefochtene Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat ist frei von Rechtsfehlern.
Das Landgericht hat nunmehr einen besonders schweren Fall verneint, statt der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren auf eine solche von zwei Jahren erkannt und den bei der Tat benutzten Kraftwagen der Angeklagten wiederum eingezogen. Daß die Strafkammer dabei nicht ausdrücklich angibt, welche Bedeutung sie der verhängten Nebenstrafe für die Bemessung der Freiheitsstrafe zuerkannt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83 = NJW 1983, 2710) ist hier nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1983 - 1 StR 681/83 = NStZ 1984, 181 (LS)).
Mösl Müller Meyer Maier Theune
Ne