Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 14.03.1984 – 2 StR 792/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 792/82 URTEIL 74.2.0

in der Strafsache gegen

den Weißbinder Zeki ED , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren an EB 1:55

in Kg (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

o7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben3

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ii» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Erdogan wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Egg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, daß die Strafkammer gegen den Widerspruch des Verteidigers und damit in unzulässiger Weise (BGHSt 32, 115) einen Zeugen unter Ausschluß des Angeklagten und des Verteidigers kommissarisch vernehmen ließ und die Niederschrift über die Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen hat. Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil, weil das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf die verlesene Aussage gestützt hat.

Mösl Müller Maier

Theune Gollwitzer