Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 14.03.1984 – 2 StR 51/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Comay SB zus sei. 2eboren am EB 19.0 in IB (Türkei), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, | die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

B. Maier

Theune

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin @9 in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

GEB ei ser Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt a aus Lg

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darnmstadt vom 24. Oktober 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die

Kosten des Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

7&

Gründe;

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Das Landgericht hat dem Angeklagten, der vor der Tat erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: maximal 2,64 %0), verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt; Schuldunfähigkeit hat es ausgeschlossen. Die Angriffe der Revision gegen diese Entscheidung bleiben erfolglos.

Die Schwurgerichtskamnmer hat, sachverständig beraten, zunächst nicht verkannt, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 %o "dem Wert von 3 Promille angenähert" ist, "der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in aller Regel bei jedem Menschen beseitigt" (UA S. 9). Sie würdigte dann jedoch umfassend das Erscheinungsbild des Angeklagten und sein Verhalten vor, bei und nach der Tat, wobei sie sich mit allen für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten, so auch mit der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslosigkeit, auseinandersetzte (UA S. 10 und 11), und gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war. Diese Wertung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal selbst erhebliche Alkoholmengen in der Regel nicht die Hemmungen lösen, die einen - normalen - Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib oder Leben eines anderen zu begehen (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; Urteil

-u-

vom 22. November 1979 - 4 StR 513/79), und eine Blut-

. alkoholkonzentration von 2,64 %o im allgemeinen nur

unter außergewöhnlichen, hier nicht ersichtlichen Umständen Schuldunfähigkeit herbeiführen wird.

Auch sonst hat die auf Grund der Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Mösl Müller Maier

Theune Gollwitzer