Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 13.03.1984 – 5 StR 22/84

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Rolf Dieter Ke iiiiEEEEED geborener Gm aus Cap-ReiiiB ©, geboren am 9. EEEEED 1939 in PoWiiiiimm,

wegen Hehlerei

544

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1984, an der teilgenommen haben:

. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki

Dr. Niepel

.

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP aus REED

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. September 1983 aufgehoben. Die Sache wird an das Schöffengericht in

Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Hehlerei freigesprochen, Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, ‚hat Erfolg.

Der Angeklagte wurde im Januar 1981 darauf angesprochen,

ob er nicht Interesse an dem Änkauf "von schönen Damensachen" habe, Dabei handelte es sich um Bekleidungsstücke, die von den Zeugen M@® und SchiB unter Beihilfe der Zeugin HE bei einem Einbruch in ein Modegeschäft in Os am 11. Januar 1981 entwendet worden waren. Der Angeklagte fuhr zu einem ihm benannten Haus im Harz, wo die ihm in mehreren Müllsäcken verpackten oder teilweise aufgehängten Kleidungsstücke gezeigt wurden. Bei den Verhandlungen mit den Zeugen MB, Sch und Hp erklärte der Angeklagte, der, wie das Landgericht feststellt, "zumindest billigend in Kauf nahm, daß die Ware aus einem Diebstahl stammte"

(UA S. 7), er wolle die Ware für eine dritte Person haben, die sich zur Zeit im Urlaub befinde, und wolle deshalb einige Musterstücke mitnehmen, um diese dem "möglichen Ankäufer" zu zeigen. Er nahm drei oder vier Damenkleider mit, die er zu Hause seiner Ehefrau zeigte. Obwohl dieser die Kleider nicht gefielen, behielt er sie zunächst in seiner Wohnung. Einige Zeit später suchten die Zeugen MB und Hgg den Angeklagten in der Gaststätte seiner Ehefrau auf und fragten ihn, ob er oder der Dritte nun die restliche Ware kaufen wolle. Der Angeklagte fuhr mit den Zeugen nach Com REED, wo er ihnen ein Haus zeigte, in dem nach seinen Angaben "ein möglicher Kunde" wohnen sollte, Der

Angeklagte suchte dieses Haus allein auf und kehrte kurze Zeit darauf zu den Zeugen zurück. Ob der Kunde an diesem Tage nicht anwesend war oder ob er die angebotene Ware nicht kaufen wollte, konnte das Landgericht ebensowenig klären, wie die Frage, ob es sich bei dieser Person überhaupt um einen "potentiellen Käufer" handelte oder ob er zuvor Kontakt zu einem "potentiellen Abnehmer" aufgenommen hatte

(UA S. 3/4).

Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte bei diesen Feststellungen keine Hehlerei begangen habe, Die Mitnahme der Damenkleider sei nur eine straflose Vorbereitungshandlung der hier in Betracht kommenden Tatformen eines "Sichverschaffens" oder einer "Absatzhilfe", weil der Angeklagte die Kleidungsstücke nur zur Ansicht mitgenommen habe und nicht feststellbar sei, ob der Angeklagte konkrete Kontakte zu einem potentiellen Abnehmer gehabt hat

(VA S. 8/9).

Der Revision der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, daß das Landgericht dabei möglicherweise von einem unrichtigen Begriff der Absatzhilfe ausgegangen ist. Bei dieser Tatform der Hehlerei kommt es nicht darauf an, daß der Täter eine eigene,tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und dem Vortäter damit die Möglichkeit nimmt, auf die Sache einzuwirken. Der Täter der Absatzhilfe wird vielmehr in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig (BGHSt 9, 137, 138; 10, 1; 26, 358, 359; BGH NJW 1976, 1698). Absatzhilfe setzt nicht voraus, daß der Absatz tatsächlich gelungen ist (BGHSt 22, 206, 207; 26, 358, 359; 27, 45, 48; 29, 239, 242; BGH NJW 1979, 2621); auch zu konkreten Verkaufsbemühungen braucht es nicht gekommen zu sein (BGH NJW 1978, 2042).

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Im Hinblick auf UA S. 9 wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte ernstlich damit rechnete, er werde einen Käufer für das Diebesgut finden. In diesem Zusanmmenhang wird er sich allerdings damit auseinanderzusetzen haben, ob der Angeklagte möglicherweise die vier Kleider aus dem Harz deshalb mitgenommen hat, um sie seiner Ehefrau anzubieten,

Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, weil dessen Strafgewalt im Falle einer Verurteilung ausreicht. ’

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel