Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 06.03.1984 – 5 StR 894/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

_ URTEIL in der Strafsache gegen

den Elektriker Manfred KO „aus Heim. dort geboren au. EEEB 1935,

wegen Vergewaltigung u.a.

FF

002

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Raehs als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEB aus EEE. als Verteidiger,

Justizangestellte mE> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1983

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Vergewaltigung zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Verfahrensbeschwerden

1. Die mit völliger Nichteignung der Beweismittel begründete Ablehnung zweier Hilfsbeweisamträge hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Es trifft nicht zu, daß mit dem einen Antrag auch vorgebracht worden sei, Karin und Christa Ki hätten zur Stunde der von ihrer Halbschwester Resi bekundeten versuchten Vergewaltigung in der Bootskajüte entgegen dieser Aussage im Bugraum noch wach gelegen. Dem Antrag läßt sich allenfalls

die Behauptung ablesen, beide damals 12 und 11. Jahre alten Mädchen hätten durch den bekundeten Schrei und andere durch die Tat verursachte Geräuscheinwirkung aufwachen und so auf das Tatgeschehen aufmerksam werden müssen. Indes hätten hierzu beide Kinder nichts aussagen können, da sie nicht wissen können, wie fest sie im Geschehenszeitpunkt schliefen. Entsprechendes gilt für den anderen Hilfsbeweisamtrag, mit dem behauptet war, die Kinder hätten vom Schlafzimmer aus den

von Resi König bekundeten Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer bemerken müssen.

IF

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Il.

1. Die Sachbeschwerde deckt einen Widerspruch in den Urteilsgründen nicht auf. Die Wendung, Resi KB habe "aus früheren Gesprächen" mit ihrer Schwester Helma MD gewußt, daß der Angeklagte "auch ähnliches mit ihr gemacht hatte, ohne daß die Mutter wirksame Maßnahmen ergriffen hatte" (UA S, 32), besagt entgegen der Revision schon nach dem Wortlaut nicht, daß bei diesen Gesprächen auch umgekehrt Helma Mg von sexuellen Handlungen des Angeklagten an Resi KB erfahren hat. Überdies folgt aus dem Zusammenhang der Gründe, daß die "früheren Gespräche" vor dem "ersten Vorfall" zum Nachteil von Resi KW stattfanden; denn die Strafkammer führt sie

im Anschluß an die Feststellung an, daß das Mädchen "nach dem ersten Vorfall auf dem Boot Angst hatte, künftig wieder auß Boot mitzugehen und daß sie ihrer Mutter davon berichtet hat und daß diese nur sagte: 'Ich spreche mit ihm'"

(UA S. 32).

IF

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2. Auch die umfassende Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel