Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 02.03.1984 – 2 StR 55/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 55/84 BESCHLUSS
2.3.84
in der Strafsache gegen
den Maurer und Kaufmann Josef 5 EB zu: sim. geboren am EB 1937 in EB, zur Zeit in
. Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. März 1984 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 21. Dezember 1983, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 5. September 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Gründe§
Dem Wiedereinsetzungsgesuch könnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Angeklagte die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) nicht nachgeholt hat, obwohl er schon länger als einen Monat im Besitz des Urteils ist.
Vor allem aber war er nicht ohne Verschulden verhindert, die mit der Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger beginnende Frist für die Revisionsbegründung einzuhalten. Er wußte auf Grund der ihm mündlich und schriftlich erteilten Rechtsmittelbelehrung, daß eine solche Zustellung den Fristenlauf auslöste und daß er selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen konnte. Sein Verteidiger hatte ihm erklärt, daß er keine Revisionsbegründungsschrift einreichen werde. Auf Grund der Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 4, Oktober 1983 war der Angeklagte Über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger unterrichtet worden.
Unter diesen Umständen hat er die Fristversäumung
zu vertreten. Er behauptet zwar, er habe keine Mitteilung über die Urteilszustellung an den Verteidiger erhalten. Das Revisionsgericht erachtet dies jedoch für unzutreffend, da das Unterrichtungsschreiben nicht als unzustellbar an das Landgericht zurückgelangt ist.
Mösl Meyer Maier
RiBGH Niemöller Gollwitzer ist ortsabwesend
und verhindert zu unterschreiben.
Mösl