Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 29.02.1984 – 2 StR 799/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_799/83 URTEIL 2 a 2 - er in der Strafsache
gegen
Corlis Lavaughn M WB ,
geboren am ED 1935 in CB, N ET
ohne festen Wohnsitz,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
B. Maier
Niemöller
Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchter Einfuhr mit Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Femer hat es die Einziehung des sichergestellten Haschisch angeordnet.
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung, aufgrund deren die Strafkamner zur Verneinung der Mittäterschaft des Angeklagten gelangt ist. Nach den Urteilsfeststellungen erklärte er sich in den USA bereit, gegen Bezahlung Haschisch von Neu-Delhi nach Toronto zu bringen. Sein Auftraggeber ließ ihm das Flugticket, 1.000 US-Dollar und eine Reisetasche übergeben, in der das Betäubungsmittel versteckt werden sollte. Als Entgelt wurden ihm 10.000 US-Dollar versprochen.
Für die Ausführung des Vorhabens erhielt er genaue Anweisungen. U.a. wurde ihm aufgegeben, beim Rückflug
die Reisetasche über Frankfurt am Main nach Toronto durchzuchecken. In Neu-Delhi händigte ihm sein Bruder, der an den Geschäften des Auftraggebers beteiligt war, das Rauschgift aus. Danach hielt sich der Angeklagte noch weitere fünf Tage in dieser Stadt auf. Sodann flog er
mit dem Bruder nach Frankfurt am Main, wo sie am
31. Januar 1983 um 8.50 Uhr landeten. Während der Bruder
Fe
in der alsbald nach New York weiterfliegenden Maschine blieb, stieg der Angeklagte aus, hielt sich aber im Transitbereich des Flughafens auf; die Maschine nach Toronto sollte erst um 11.50 Uhr starten. Nach einiger Zeit traf er die Mutter des Auftraggebers, mit der vereinbart war, daß sie in Toronto die Reisetasche
des Angeklagten übernehmen sollte. Gegen 10.30 Uhr wurde bei der Zollkontrolle das Haschisch entdeckt;
es handelte sich um insgesamt 10,725 kg.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe wegen der versprochenen hohen Entlohnung zwar ein unmittelbares eigenes Interesse an dem Kurierflug gehabt, nicht aber eine eigene Tatherrschaft; die Reise sei ohne sein Tun eingeteilt worden; für ihn habe weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit irgendwelcher eigener Entscheidungen bestanden; auch habe er keinen Willen zur Tatherrschaft gehabt.
Diese Würdigung steht teilweise in Widerspruch zu den Tatfeststellungen. Wie bereits erwähnt wurde, befand sich das Haschisch während des Aufenthalts des Angeklagten in Neu-Delhi an mindestens fünf Tagen in seinem Alleinbesitz. Damit besaß er innerhalb dieser Zeit die Tatherrschaft. Hiervon abgesehen hat die Strafkamer verkannt, daß die Tatherrschaft nur einer der Anhaltspunkte ist, aus denen bei der wertenden Gesamtbetrachtung auf Mittäterschaft geschlossen werden kann (BGHSt 16, 12, 15; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 527/81 - m.w.N.). Wegen dieser Sachmängel muß das Urteil aufgehoben werden.
Eines Eingehens auf das sonstige Revisionsvorbringen bedarf es danach nicht mehr.
Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer