Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 15.02.1984 – 2 StR 695/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 695/83 URTEIL EU

in der Strafsache gegen

Hans-Joachim Do ‚ zeboren am iD 1950

in VB, zur Zeit in Strafhaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEB aus 2

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. |

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, am 8. April 1982 eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben, indem er unter Drohung mit einer Schußwaffe den Kassierer einer Bankfiliale zur Herausgabe von Bargeld gezwungen habe. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen, weil sie sich von seiner Täterschaft nicht zu überzeugen vermochte. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat mit einer Aufklärungsrüge (§ 24h Abs. 2 StPO) Erfolg.

1. Während des Überfails löste der Filialleiter der Bank eine fotografische Raumüberwachungsanlage aus, deren beide Kameras in der Folgezeit Fotos fertigten. Dabei wurden, als der Täter sich beim Laufen zum Ausgang der Bank die Mütze vom Kopf streifte, einige Fotos von Teilen seines Gesichts aufgenommen.

In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Anthropologen Dr. iD als Sachverständigen gehört, der die während des Überfalls aufgenommenen Bilder vom Gesicht des Täters, Fotografien vom Angeklagten sowie dessen Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung miteinander verglich und dabei zu dem Ergebnis gelangte, "daß der auf den Fotografien zu erkennende Täter und der Angeklagte mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein und dieselbe Person" ist. Trotz dieses nach Ansicht der Kanmer "in sorgfältiger Weise" erstatteten Gutachtens und obwohl für die Kammer "die Sachkunde des Gutachters außer Zweifel" stand, konnte sie sich wegen der "schlechten

Qualität der Fotos" nicht von der Identität der dort abgebildeten Person mit dem Angeklagten überzeugen. Sie ist aus diesem Grund dem Gutachten nicht gefolgt.

Die Beschwerdeführerin vertritt mit Recht die Auffassung, daß sich die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage hätte gedrängt sehen müssen, von Amts wegen außer dem Sachverständigen für Anthropologie auch einen Sachverständigen für die Auswertung fotografischer Aufnahmen zuzuziehen.

Die Beauftragung eines Anthropologen als Sachverständigen zeigt, daß die Strafkammer - zutreffend - annahm, ein rechtlicher Prüfung standhaltender Vergleich des Angeklagten mit dem auf den Bildern dargestellten Täter setze Fachwissen voraus, über das sie selbst nicht verfügte. Da für sie die Sachkunde des Gutachters Dr. Lg auf dem Gebiet der Anthropologie außer Frage stand und sie die Richtigkeit seines Gutachtens nur insofern bezweifelte, als er die in der Bank aufgenommenen, in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Fotos als ausreichende Grundlage für den erforderlichen Vergleich bewertete und diese Auffassung trotz der von der Kammer geäußerten Bedenken ausdrücklich aufrecht erhielt, hätte sie eine weitere Prüfung dahin vornehmen müssen, ob die Bilder wirklich die für einen Anthropologen entscheidenden Einzelmerkmale von Gesicht und Händen des Täters erkennen lassen. Dafür genügte es nicht, die Bilder in Augenschein zu nehmen: die Kammer hatte durch die Zuziehung des Sachverständigen zu erkennen gegeben, daß sie sich selbst die insoweit notwendige Sachkunde nicht zutraute. Die erforderliche weitere Aufklärung konnte

vielmehr nur durch einen Fachmann auf dem Gebiet der Fotografie (Fotoauswertung) geschehen, dem die notwendigen technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen und der gegebenenfalls auch hätte versuchen können, aus den vorhandenen Negativen bessere als die der Kammer nicht ausreichenden Bilder zu gewinnen. Erst nach Erstattung auch dieses Gutachtens kann abschließend entschieden werden, ob die Aufnahmen als genügend sichere Beurteilungsgrundlage für den anthropologischen Vergleich des Angeklagten mit dem auf den Bildern dargestellten Täter anzusehen sind.

2. Da die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die Sachbeschwerde keiner Erörterung.

Mösl Müller Meyer

Theune Gollwitzer