Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 23.01.1984 – 2 StR 685/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 685/83 BESCHLUSS

LE

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Mohamed HB aus vB, geboren am GEEED 9:5 in Ten 1,

TEE, Provinz NP (Marokko), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 19 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1G beschlossen: \

Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die

Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom

23. Januar 1984 werden zurückgewiesen, weil

der Verurteilte eine unrichtige Sachbehand-

lung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht

dargetan hat und eine solche auch nicht er-

sichtlich ist. Mit seiner Behauptung, er sei

zu Unrecht verurteilt worden, kann der Ver-

urteilte im Verfahren gemäß § 8 GKG ohnehin

nicht gehört werden (Hartmann, Kostengesetze,

21. Aufl., Anm. 2Bb zu § 8 GKG).

Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer