Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.01.1984 – 2 StR 685/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 685/83 BESCHLUSS
LE
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Mohamed HB aus vB, geboren am GEEED 9:5 in Ten 1,
TEE, Provinz NP (Marokko), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 19 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1G beschlossen: \
Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die
Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom
23. Januar 1984 werden zurückgewiesen, weil
der Verurteilte eine unrichtige Sachbehand-
lung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht
dargetan hat und eine solche auch nicht er-
sichtlich ist. Mit seiner Behauptung, er sei
zu Unrecht verurteilt worden, kann der Ver-
urteilte im Verfahren gemäß § 8 GKG ohnehin
nicht gehört werden (Hartmann, Kostengesetze,
21. Aufl., Anm. 2Bb zu § 8 GKG).
Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer