Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 19.01.1984 – 5 StR 914/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Feinmechaniker Detief B o EEEEEED .

ohne festen Wohnsitz,

geboren am @. EB 1949 in vb,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

026

der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1984, an der teilgenounen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshuüf

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof rleischmann Schuster Horstkotte nebitz«i

als beisitzende Kiciter, Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEER aus ED

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. August 1983

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des rechtsmittels zu tragen.

- Von echts wegen -

Gründe§

nachdem der Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden waren, hatte der Tatrichter nur nocn über die Habregelfrage Zu entscheiden.

die Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger rFrüorw erhuben wurden sind, offensichtlich unbegründet.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus halt auch der sachlich-rechtlichen Hachprüfung stand. Die Urteilsgründe legen nunmehr dar, worin der latrichter die krauxhafte seelische Störung (38 20, 21 Stüß) gesenen hat. Das von dem Angeklagten auf Grund seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten siud und daß er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 03 Abs. 1 StGB), hat der Tatrichter auf UA S. 19/20 dargelegt. Der Gesamtzusanmenhang der Urteilsgründe ergibt, daß der Tatrichter weitere Sexualdelikte des Angeklagten an Kindern befürchtet.

ie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

nuster

[037 Oo

Herrmann Fleischmann

Horstkotte Rebitzki