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BGH Urteil vom 11.01.1984 – 2 StR 599/83

2. Strafsenat

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Bw

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 599/83 URTEIL Wk 1.84 in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Mehnet VD au: Op. geboren an EB :55: in LB, Kreis Des» (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B, Maier Theune

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (> in der Verhandlung, | Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte zn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1983 wird verworfen,

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen

Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs, 2 StPO darin, daß die Strafkammer nicht (weiter) aufgeklärt habe, ob das bei den-gesondert verfolgten-Türken Bi und Pe ichergestellte Heroin zu dem Rauschgift gehörte, das der Angeklagte aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland gebracht hat; das sichergestellte Heroin habe einen höheren als den von der Strafkammer zu Lasten des Angeklagten angenommenen Anteil an reinem Heroin gehabt.

Die Rüge ist unbegründet, weil Umstände, die die Strafkammer zu weiteren Ermittlungen in die angegebene Richtung hätten drängen müssen, weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich sind. Da das vom Angeklagten aus der Türkei in die Bundesrepublik gebrachte Heroin nicht sichergestellt wurde, scheidet ein unmittelbarer Vergleich mit dem anderweit sichergestellten Heroin ebenso aus wie ein Vergleich der jeweiligen Trans- 'portbeutel. Die vom Sachverständigen für das sicher-

gestellte Heroin einerseits (beige), von der ähefrau des Angeklagten für das von diesem transportierte Heroin anderer. seits (weißlich-pulvrig) angegebenen Farben unterschieden sich derart, daß sich weitere Ermittlungen nicht aufdrängten, Dem entspricht, daß auch die Staatsanwaltschaft keinen

Anlaß sah, zum Vergleich der Rauschmittel Beweisamträge

zu stellen,

2. Gegen die Annahme des Landgerichts, das vom Angeklagten eingeführte Kauschgift habe einen Heroinbasenanteil von 45 bis 50 % gehabt, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Da das vom Angeklagten transportierte Heroingemisch nicht sichergestellt wurde und deshalb für eine genaue Untersuchung nicht mehr zur Verfügung stand, war die Strafkammer darauf angewiesen, die Höhe des Mindestanteils an reinem Heroin auf der Grundlage der feststehenden Tatsachen und unter Beachtung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagtel zu schätzen. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen.

Wenn sie unter den gegebenen Umständen eine Menge von mindestens ( 45 % =) 1575 8 reinen Heroins annimmt, so nähert sie sich damit, ohne die Interessen des Angeklagten unberiücksichtigt zu lassen, den Werten, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin türkischem Heroin "regelmäßig" zuzuordnen sind. Ein Erfahrungssatz, daß eingeführtes türkisches Heroin ausnahmslos einen Basenanteil von mindestens 60 % habe, bestell nicht,

Die Höhe der dem Angeklagten gezahlten Vergütung und der Umfang der Arbeiten, die Tahir DD und ein unbekannt gebliebener weiterer Türke beim Verstecken des Heroins im Wagen des Angeklagten ausgeführt haben, sind bei der sehr großen Menge von 1575 g reinen Heroins verständlich, gaben ihrerseits jedenfalls der Kammer keinen Anlaß, sich vor der Festlegung des Mindestanteils an Heroinbase eingehender mit der - im einzelnen nicht bekannten - Heroinsorte oder "dem Herkunftsland und den verschiedenen Erfahrungswerten" (Revisionsbegründung $.6) auseinanderzusetzen.

3. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler, Dies gilt insbesondere für die Strafzumessungserwägungen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Daß die Strafkammer dem Geständnis des Angeklagten glaubt, das Heroin aus der Türkei nach Deutschland gebracht zu haben, steht nicht in Widerspruch dazu, daß sie - übrigens zum Nachteil des Angeklagten und damit im Sinne der Beschwerdeführerin - das von ihm angegebene Motiv für unzutreffend hält,

Im iibrigen versucht die Beschwerdeführerin, die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts durch eigene zu ersetzen. Das ist nicht zulässig.

Daß die Strafkammer den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausdrücklich erwähnt, besagt nicht, daß sie ihn außer acht gelassen hat. In den Urteilsgründen müssen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitgeteilt werden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Wenn die Kammer generalpräventiven Erwägungen hier den Grad bestimmender Strafzumessungsgründe nicht eingeräumt nat, so ist dies angesichts der den Fall kennzeichnenden Besonderheiten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune