Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 10.01.1984 – 5 StR 946/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Hugo B 1 EEE aus Heiiiiim dort geboren am WM. EEEEEB 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
MM OLF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 gemäß 8,349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichts-
kammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags
in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge hat Erfolg.
Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte
seine erheblich angetrunkene 53jährige Freundin Irmgard BED bei einem Streit aus nichtigem Anlaß mißhandelt und dann auf das 90 cm über dem Fußboden seines Zimmers liegende Fensterbrett gehoben und aus dem Fenster geschoben habe, worauf sie zu Tode gestürzt sei. Der Angeklagte hat das bestritten; er hat geltend gemacht, Frau BB habe wohl Selbstmord begehen wollen, wie sie das schon früher versucht habe. Dem hat das Schwurgericht entgegengehalten, daß Frau Be» durch die Mißhandlungen in Verbindung mit dem genossenen Alkohol so benommen gewesen sei, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, auf die Fensterbank zu klettern und aus dem
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Fenster zu springen. Auch ihre Lage unterhalb des Fensters vor der Hauswand lasse den Schluß zu, daß sie nicht freiwillig gesprungen sei. "Anderenfalls wäre sie mit größerer Wahrscheinlichkeit mit den Füßen zuerst nach unten gesprungen und hätte dabei ganz andere Verletzungen erlitten als diejenigen, die die Sachverständigen festgestellt haben."
Diese Erwägungen tragen die Feststellungen nicht, der Angeklagte habe bei dem Streit, bei dem kein Dritter zugegen war, Frau BED aus dem Fenster gestürzt. Denn sie sind lückenhaft und lassen wesentliche, nach den übrigen getroffenen Feststellungen nicht ganz fernliegende Möglichkeiten unerörtert. Angesichts der relativ geringen Höhe des Fensterbretts über dem Fußboden des Zimmers war es durchaus möglich, daß die erheblich angetrunkene und durch die Schläge benommene 53Jjährige Frau (sie hatte einen Blutalkoholgehalt von 2,3 bis 2,6 o/oo) gegen die Fensterbrüstung getaumelt und dann nach außen gestürzt ist. Sie kann sich auch auf der Flucht vor dem Angeklagten aus dem Fenster gebeugt haben, etwa um Hilfe zu rufen, und kann dabei das Gleichgewicht verloren haben. Das Opfer kann auch bei dem Versuch, aus dem Fenster zu springen
- sei es zur Flucht, sei es in Selbstmordabsicht - infolge der Trunkenheit und Benommenheit gestürzt sein. Alle diese Möglichkeiten würden auch die Lage des Körpers nach dem Sturz erklären. Soweit schließlich das Schwurgericht ein Motiv für einen Selbstmordversuch vermißt, geht es von der widerlegten Einlassung des Angeklagten aus, er habe Frau BED nur zwei Ohrfeigen gegeben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Frau B@EMB aber mit Faustschlägen und Fußtritten schwer
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mißhandelt. Diese Mißhandlungen können, vor allem als Wiederholung früherer Gewalttätigkeiten des Angeklagten, ein Motiv für eine Selbsttötung gewesen sein. Worauf schließlich die Strafkammer ihre Annahme gründet, ein Selbstmörder springe mit größerer Wahrscheinlichkeit mit den Füßen zuerst aus
dem Fenster, ist nicht ersichtlich,
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki