Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 21.12.1983 – 2 StR 566/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Verpflichtet sich ein Unternehmer (hier Fassadenbauer), um Kunden zu gewinnen vertraglich zu einer für die Kunden besonders günstigen Leistung und gleicht er den ihm hieraus erwachsenen Nachteil dadurch wieder aus, daß er nach Durchführung seiner Arbeiten die Kunden unter der Vorspiegelung, nur vertraglich vereinbarte Leistungen erbracht zu haben, zur Bezahlung auch außervertraglich erbrachter, über- flüssiger Mehrleistungen veranlaßt, so sind die Kunden an ihren Vermögen auch dann geschädigt, wenn der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag dem Wert der erbrachten Gesamtleistung entspricht.
01 92 IPA2 SD
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ya
StGB 1975 § 263
Verpflichtet sich ein Unternehmer (hier Fassadenbauer),
um Kunden zu gewinnen vertraglich zu einer für die Kunden besonders günstigen Leistung und gleicht er den ihm hieraus erwachsenen Nachteil dadurch wieder aus, daß er nach Durchführung seiner Arbeiten die Kunden unter der Vorspiegelung,
nur vertraglich vereinbarte Leistungen erbracht zu haben,
zur Bezahlung auch außervertraglich erbrachter, über-
flüssiger Mehrleistungen veranlaßt, so sind die Kunden an ihren Vermögen auch dann geschädigt, wenn der in Rechnung gestellte
Gesamtbetrag dem Wert der erbrachten Gesamtleistung entspricht.
BGH, Urt. v. ?1. Dezember 1983 - 2 StR 566/83 - LG Koblenz
ALL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 566/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ernst Bernd DB n aus ICE geboren am. REED 194. in Vermme,
wegen Betrugs
ALL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwältin Me bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEEEEED 2u: NEED als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte CEREEEED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 7. März 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten SB begangenen - fortgesetzten Betrugs unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer und Se Inhaber eines nicht an einen Ort gebundenen Fassadenbau-Betriebs. Sie warben ihre Kunden durch Zeitungsanzeigen, die auf besonders günstige Angebote hindeuteten. Bei den Vertragsverhandlungen und auch bei endgültigem Abschluß der Verträge wurden dann für die jeweils benötigten Fassadenplatten einschließlich Montage erheblich niedrigere Preise angesetzt, als sie von ortsansässigen Dachdeckerbetrieben gefordert wurden. Die dadurch bewirkten Mindereinnahmen glichen die Angeklagten, einem von vornherein gefaßten Plan entsprechend, dadurch aus, daß sie das verwendete Blechmaterial (Aluminium) zu einem für sie selbst außerordentlich günstigen Preis in Rechnung stellten und in einer besonders aufwendigen, den Regeln der Baukunst nicht entsprechenden Weise verlegen ließen, indem die Eckabschlüsse, ohne daß dies erforderlich war oder zu einer Wertsteigerung führte, aus mehreren (zwei oder drei) Binzelblechen zusammengefaßt wurden. Hiervon wurden die Kunden nicht unterrichtet.
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In den schriftlichen Verträgen wurde ausdrücklich vereinbart, daß das Blechmaterial zu einem bestimmten Meterpreis "nach Aufmaß" berechnet werde. Tatsächlich führte das Vorgehen der Angeklagten dazu, daß wesentlich mehr Aluminiumblech verarbeitet wurde, als es "nach Aufmaß" erforderlich gewesen wäre. In den jeweiligen Abschlußrechnungen wurde den Kunden der volle Preis des verlegten Blechmaterials berechnet, ohne daß sie auf die Abweichung vom Vertrag hingewiesen wurden. Sie glaubten sich an den Vertrag gebunden und zur Zahlung verpflichtet. 38 Kunden zahlten aus diesem Grund in den Monaten November 1978 bis August 1979 an die Angeklagten insgesamt 97.036,24 DM mehr, als sie nach den vertraglichen Vereinbarungen hätten zahlen müssen.
Die Arbeiten wurden im übrigen ordnungsgemäß ausgeführt. Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen, daß "die Ausführung der Fassadenverkleidungen durch seriöse Firmen im Ergebnis ebenfalls Kosten in Höhe der den Angeklagten bezahlten Beträge verursacht hätte",
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund ihrer Feststellungen im Ergebnis mit Recht wegen (fortgesetzten) Betrugs verurteilt.
a) Allerdings kann nicht - auf diese Ansicht der Kammer könnten einzelne Ausführungen im Urteil hindeuten - von einem im Abschluß der Verträge liegenden Eingehungsbetrug gesprochen werden. Insoweit fehlt es schon an einem Vermögensschaden der Kunden, da sie durch den Vertragsinhalt (niedrige Preise für die Fassadenplatten, Berechnung des Blechmaterials "nach Aufmaß") eine für
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sie günstige Rechtsposition erlangten und deshalb ihr Vermögensstand nicht verschlechtert wurde. Eine konkrete Vermögensgefährdung (vgl. BGHSt 21, 112,113)
kann auch nicht aus der Tatsache geschlossen werden,
daß sie mit dem Angeklagten überhaupt vertragliche Vereinbarungen trafen; dessen Plan, die Kunden später durch falsche Berechnungen zu übervorteilen, reicht insoweit angesichts des eindeutigen schriftlichen, für die Kunden sprechenden Vertragsinhalts nicht aus.
b) Wohl aber hat sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden des Erfüllungsbetrugs schuldig gemacht,
Durch den Inhalt der Abschlußrechnungen täuschte er den Kunden vor, das in Rechnung gestellte Aluminiumblech sei in der angegebenen Menge zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Erfolgs erforderlich gewesen. Hierdurch erregte er bei den Kunden den Irrtum, auf Grund des Vertrags zur Leistung verpflichtet zu sein. Sie zahlten deshalb auch den. nicht gerechtfertigten jeweiligen Mehrbetrag und erlitten da» durch einen Vermögensschaden.
Zutreffend hebt die Strafkammer hervor, daß sich an diesem Schaden nichts ändern würde, wenn seriöse Firmen für die Ausführung der Arbeiten den gleichen Preis wie der Angeklagte in seinen Schlußrechnungen hätten verlangen können, Gegenstand der Täuschung und Vermögensverfügung war hier weder die Leistung des Angeklagten in ihrer Gesamtheit, die mit der gleichartigen Leistung eines anderen verglichen werden könnte, noch die zugesicherte Eigenschaft einer Sache (vgl. BGHSt 16,
220), sondern der Umfang einer nach dem Vertrag zu erbringenden, dort gesondert ausgewiesenen Einzelleistung (Position Blechmaterial). Auf Grund dieser Täuschung zahlten die Kunden auch für Aluminiumblech, dessen Einbau gegen den Vertrag verstieß und nach den Regeln der Baukunst überflüssig war; sie erbrachten damit eine Leistung, auf die der Angeklagte keinen Anspruch hatte, und erlitten hierdurch einen Vermögensschaden. Bei alledem kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Begriff "Aufmaß" in der bautechnischen Fachsprache zukommt. Nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls war Inhalt des Vertrags, daß nur so viel Blechmaterial verbraucht werden würde, wie nach Messung am Objekt erforderlich war.
Die Besteller sind auch nicht, wie die Revision meint, nur insoweit geschädigt worden, als sich ein von ihnen erwarteter Vermögenszuwachs nicht verwirklicht habe. Sie hatten vielmehr nach Durchführung der Arbeiten des Angeklagten mit Rücksicht auf den für sie sehr günstigen Vertragsinhalt einen Vermögensvorteil bereits tatsächlich erlangt, den sie dann durch die Zahlung des nicht gerechtfertigten Mehrpreises wieder verloren. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte sein späteres Vorgehen bereits vor Abschluß der Verträge geplant hatte. Die günstige rechtliche Position, die die Kunden auf Grund des Vertrags und der vom Angeklagten erbrachten Leistungen erreicht hatten, war ein Bestandteil ihres Vermögens geworden, der den Schutz des § 263 StGB genoß.
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c}) Die von der Revision besonders hervorgehobene Entscheidung BGHSt 16, 220 betraf einen anders liegenden Fall. Dort handelte es sich um die vertraglich zugesicherte Eigenschaft einer Sache, nicht den Umfang einer vertraglich vereinbarten und bereits erbrachten handwerklichen Leistung. Auch die dortige Entscheidung (ebenso BGHSt 16, 321) 1äßt überdies die Möglichkeit offen, daß unter besonderen Umständen trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung der Getäuschte nach dem "vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten" geschädigt sein kann (aaO 222). Das aber ist Jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - eine Leistung für eine "unnütze! Gegenleistung erbracht wird.
53. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils zu Schuldspruch und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer