Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 13.12.1983 – 1 StR 785/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_785/83 URTEIL 43 1%

in der Strafsache

gegen

Wilhelm S t En aus Wem i.d.OPf., dort geboren am BD. EEEEEB 1950, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

7%

RL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Richter am Landgericht MP bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus EEE

als Verteidiger, Justizhauptsekretär EEEEER

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Ste» gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22. Juli 1983 wird verworfen,

Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt ist.

/x

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Weiden i. d. OPf. hat den Angeklagten wegen "Raubes" (gemeint: schweren Raubes, vgl. UA S. 2, 54, 56) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, Die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die Erwägung, daß die Tat unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen ist, weist nach Wortlaut und Sinnzusammenhang noch einmal auf den "maßgeblichen Strafrahmen" hin (UA S. 56); sie enthält nach Auffassung des Senats keine Doppelverwertung tatbestandlichen Unrechts. Die Annahme eines minder schweren Falles liegt nach den zum Tatgeschehen und zur Täterpersönlichkeit getroffenen Feststellungen fern; die knapp begründete, aber

erkennbar von einer Gesamtwürdigung des Falles ausgehende Ablehnung dieser Strafrahmenmilderung (UA S. 54/55) ist deshalb nicht zu beanstanden.

Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath