Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 13.12.1983 – 1 StR 785/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_785/83 URTEIL 43 1%
in der Strafsache
gegen
Wilhelm S t En aus Wem i.d.OPf., dort geboren am BD. EEEEEB 1950, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
7%
RL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Richter am Landgericht MP bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus EEE
als Verteidiger, Justizhauptsekretär EEEEER
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Ste» gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22. Juli 1983 wird verworfen,
Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt ist.
/x
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Weiden i. d. OPf. hat den Angeklagten wegen "Raubes" (gemeint: schweren Raubes, vgl. UA S. 2, 54, 56) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, Die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die Erwägung, daß die Tat unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen ist, weist nach Wortlaut und Sinnzusammenhang noch einmal auf den "maßgeblichen Strafrahmen" hin (UA S. 56); sie enthält nach Auffassung des Senats keine Doppelverwertung tatbestandlichen Unrechts. Die Annahme eines minder schweren Falles liegt nach den zum Tatgeschehen und zur Täterpersönlichkeit getroffenen Feststellungen fern; die knapp begründete, aber
erkennbar von einer Gesamtwürdigung des Falles ausgehende Ablehnung dieser Strafrahmenmilderung (UA S. 54/55) ist deshalb nicht zu beanstanden.
Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath