Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.12.1983 – 1 StR 743/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 743/83 BESCHLUSS N

in der Strafsache

gegen

den Rentner Gerd K EEE zus Tre, geboren am BB. WEEEB 1925 in Lu, zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1983 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom

11. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Ulm/Donau zurückverwiesen,

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die nur noch den Strafausspruch betrifft, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge verneint, unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,

ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29, April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147; vom 16. November 1978 - L StR 343/78 - , vom

10. Mai 1979 - 4 StR 154/79 - ; vom 14. Oktober 1981 -

Das Landgericht geht zwar von der Notwendigkeit dieser Gesamtbetrachtung aus, doch fehlt tatsächlich eine ausreichende Abwägung der für oder gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Umstände. So hat es zwar die Lebensgeschichte des Angeklagten, die zur Ausformung einer Primitivpersönlichkeit mit erheblichen Defiziten führte, in seine Erwägungen ebenso einbezogen wie sein auf geringer Abstraktionsfähigkeit beruhendes ambivalentes Verhältnis zu den Obdachlosen und Stadtstreichern. Der daraus gezogene Schluß auf die andauernde Gefährlichkeit des Angeklagten ist zwar an sich nicht zu beanstanden; daß den erheblichen psychischen Defekten des Angeklagten aber auch in nicht unbeträchtlichem Maße schuldmindernde Bedeutung zukommt, 1äßt das Landgericht dagegen ersichtlich nicht ins Gewickt fallen.

Dem Umstand, daß die vom Angeklagten entfaltete Gewalteinwirkung in ihrer Intensität normalerweise nicht ausgereicht hätte, einen Schädelbruch zu bewirken, sieht die Strafkamner zwar als gewichtigen Strafmilderungsgrund an, meint jedoch, er sei nicht geeignet, "der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken, der die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens" erfordere, Abgesehen davon, daß es nicht darauf ankommen kann, ob ein einzelner Strafmilderungsgrund die Bewertung der Tat als minder schweren Fall zuläßt, ist die insoweit vom Landgericht für notwendig erachtete Einschränkung dieses Milderungsgrundes nicht schlüssig.

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-08/1-str-743-83#rd_6

Der Umstand, daß der Angeklagte die schwache Konstitution seines Opfers kannte, gibt nichts dafür her, für ihn sei erkennbar gewesen, daß der an Osteoporose leidende Ham ein extrem dünnes und brüchiges Schädeldach besaß (UA S. 13); insoweit bleibt es dabei, daß der Angeklagte den Tod seines Opfers unbewußt fahrlässig verursacht hat.

Das Landgericht hat damit wesentlichen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen im Rahmen seiner Abwägung nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Der Strafausspruch konnte daher keinen Bestand haben.

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Schimansky