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BGH Urteil vom 07.12.1983 – 2 StR 585/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen

AG 079

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 585/83 URTEIL 2.) B3

in der Strafsache gegen

Robert Heinz F En „aus MED, geboren am @. EM 1955 in Mo@EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

ASZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 7. Dezember 1983 in der Sitzung vom 9. Dezember 1983, an denen teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer

B. Maier

Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

GEB Dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. Juni 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

AL

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) im Ausspruch über die Einziehung. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt; außerdem hat es Gegenstände, auf die sich die Tat des unerlaubten Handeltreibens bezieht, eingezogen. Hiergegen hat der Angeklagte uneingeschränkt Revision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Im einzelnen hat er sich mit Schriftsatz seines (Wahl-)Verteidigers vom 1. August 1983 jedoch ausschließlich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und - auch insoweit betrifft sein Angriff bereits den Schuldumfang - wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gewandt. Dadurch ist trotz des umfassend gehaltenen Antrags eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Verfahrens-

gegenstand eingetreten; die Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen ist rechtskräftig (vgl. RGSt 62, 433; 66, 172; BGH NJW 1956, 757; Pikart in KK StPO § 344 Ran. 5; Paulus in KMR StPO § 344 Rdn. 5). Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen braucht danach nicht eingegangen zu werden.

1. Nach den Urteilsfeststellungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte ab Mitte bis Ende 1982 (UA Bl. 11, 18 - nach UA Bl. 5, 9, 12 und 17 "im Laufe des Jahres 1982") Speed und Haschisch zum Zwecke der gewinnbringenden Veräußerung insbesondere an in MED stationierte US-Soldaten erworben. In dem vorgenannten Zeitraum hatte er Speed und Haschisch im Wert von mindestens 1.500 DM an K@EEMEEB sowie "Haschisch an weitere im einzelnen namentlich nicht mehr feststellbare Abnehmer" verkauft (UA Bl. 5, 6). Am 10. Januar 1983 hatte er 423,5 g Haschisch und 11,43 g Speed zum Verkauf vorrätig; dies waren nach der Überzeugung der Strafkammer "lediglich ... restliche Bestände"

des insgesamt gehandelten Rauschgifts (UA Bl. 6, 11).

Die zuletzt genannte Formulierung spricht - zumal in Verbindung mit der Feststellung, daß schon allein eine noch am 11. Januar 1983 eingegangene Bestellung die Menge von 400 g Haschisch zum Gegenstand hatte - dafür, daß das Gericht in den "restlichen Beständen" den geringeren Anteil und in den 1982 getätigten Geschäften das Schwergewicht des Rauschgifthandels des Angeklagten gesehen hat. Insoweit lassen aber die Urteilsgründe jegliche Mitteilung über die von der Straf-

AFG

kammer angenommene Zahl der Verkaufsgeschäfte und die Menge des veräußerten Rauschgifts vermissen. Eine Darlegung insoweit war geboten (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 542). Das gilt um so mehr, als das Gericht "Umfang und Dauer der Handlungen des Angeklagten" als Hinweis "auf eine beachtliche kriminelle Intensität" gewertet und strafschärfend berücksichtigt hat (UA

Bl. 20).

Damit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Mangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung insoweit.

2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln mußte ebenfalls aufgehoben werden, weil bei Berücksichtigung der Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Beginn des unerlaubten Handeltreibens (siehe oben Nr. 1) nicht abzusehen ist, zu welchen Feststellungen der neue Tatrichter insoweit gelangen wird und wie danach die Konkurrenzverhältnisse zwischen beiden Taten zu beurteilen sein werden,

3. Damit waren zugleich der Ausspruch über die

Gesamtstrafe sowie die Einziehungsanordnung aufzuheben. Der Senat weist den neuen Tatrichter darauf hin, daß die Waage von der Einziehungsanordnung des angefochtenen Urteils nicht erfaßt wurde und wegen

des Verschlechterungsverbots auch nicht mehr eingezogen werden kann.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer