Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 06.12.1983 – 5 StR 728/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den selbständigen Obst- und Gemüsehändler Harry Me aus CU, geboren am EEE 1951 in L@ggmp Kreis CO:

2. den Maurergesellen Hans-Michael 5

aus Cl: geboren am MEEEEEED 1954 in Ku,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

7er

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Dr. Fuhrmann

Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt» aus Bin für den Angeklagten Mi,

Rechtsanwalt GB aus De für den Angeklagten sB als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 10. März 1983 wird verworfen,

Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklag-

ten fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

oT

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft, die Zeugin LÜiB erneut zu hören, mit Recht zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wollte mit dieser Zeugin beweisen, daß die von der Zeugin LÜß9 bekundete Äußerung dieser Zeugin: "Wenn ihr mich mit nach Hause nehmt, dann müßt ihr auch mit mir bumsen", nicht gefallen ist. Diese Beweistatsache war bereits Gegenstand der Beweiserhebung. Die Zeugin I ist auf den Beweisamtrag des Verteidigers des Angeklagten SB vom 3. März 1983 dazu gehört worden, ob sie dem Angeklagten Me den Geschlechtsverkehr angeboten hat (Bl. 137 d.A.).

2. Die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Herrmann Fleischmann Schuster