Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 29.11.1983 – 5 StR 811/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_811/83 zw
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Eckardt aus
DAB geboren am EBD 935 fe (Do) ,
2. Detlev B EEE aus Ha: dort geboren am EEE» 1960,
3. Thorsten K (GEN aus Fe dort geboren am EEEEEEEED 1962,
4. Michael DB ea CD „aus Hop geboren am up 1962 in Hamburg,
wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz u.a.
werden im Urteil des Senats vom 29. November 1983 berichtigt
Abs, 1 _a) der Formel wie folgt: "soweit es die Angeklagten KL]
el und N rer im Fall I der klage vom 2. November 71981 (141 Js 146/81) freispricht, " Absatz 1) der Gründe wie folgt:
"den Angeklagten run wegen Beförderungserschleichung in neun Fällen zur Leistung von fünf Arbeitsauflagen,
den Angeklagten PeEENE> wegen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhaß, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Beförderungserschleichung in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten."
Berlin, den 20. Dezember 1983 Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel