Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 18.11.1983 – 2 StR 533/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ACH 063
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 533/83 URTEIL
AEmE
in der Strafsache
gegen
Sehin TED aus KEEM, geboren am @. EB 1960 in Ku (Türkei),
wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub
PIZG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18. November 1983, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GERD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1983
mit den Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
AH
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub verurteilt, ihn aber von dem Vorwurf freigesprochen, mit unbekannten Mittätern seinen Landsmann Umit BuiD entführt zu haben, um die Sorge der Familienangehörigen um das Wohl des Genannten zu einer Erpressung auszunutzen. - Die Angehörigen waren in der Nacht zum 16. April 1982 zur Zahlung von 600.000 DM aufgefordert worden. Der Entführte wurde in der folgenden Nacht erschossen aufge-
funden, nachdem sich seine Angehörigen an die Polizei gewandt hatten. -
Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Nebenkläger richten sich gegen den (Teil-)Freispruch. Von den Beschwerdeführern wird Verletzung sachlichen Rechts
gerügt; die Nebenkläger beanstanden außerdem das Verfahren.
II. Auf die Revisionen ist das Urteil in vollen Umfang aufzuheben.
1. Eine Erörterung der Verfahrensbeschwerden erübrigt sich, da die Sachrügen durchgreifen. Gegen cie Beweiswürdigung zu dem (Teil-)Freispruch bestehen rechtliche Bedenken.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß zwar zahlreiche gewichtige Gründe für eine Beteiligung des Angeklagten an der Entführung sprechen
würden, daß es jedoch letzte Zweifel an dessen Täterschaft nicht überwinden könne. Seine Bedenken beruhen auf drei Erwägungen.
a) Arbeitskollegen des später Getöteten haben ausgesagt, während der Arbeitszeit am 15. April 1982 sei nur zweimal für ihn angerufen worden, und zwar zwischen 15.00 und 17.00 Uhr. Demgegenüber hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe erst gegen 18.30 Uhr und ein zweites Mal gegen 19.00 Uhr telefoniert. Zu diesen unterschiedlichen Zeitangaben wird im Urteil ausgeführt, der Zeuge Seubert habe zwar gemeint, er hätte Kenntnis davon haben müssen, wenn BugEB such um diese spätere Zeit ans Telefon gerufen worden wäre; nach der Überzeugung der Kammer lasse sich jedoch nicht ausschließen, daß der Zeuge weitere für BB bestimmte Anrufe nicht mitbekommen habe; danach sei nicht auszuschließen, daß dieser außer den Anrufen des Angeklagten (am Nachmittag) noch andere von einer Person erhalten habe, die möglicherweise aus dem Entführerkreis stammte (S. 48 UA). Diese Folgerung ist nicht nachvollziehbar.
Weder die Bekundungen der Zeugen noch die Einlassung des Angeklagten geben Anlaß zu der Annahme, daß BB möglicherweise mehr als zweimal angerufen worden ist. Sie stimmen alle darin überein, daß es sich lediglich um zwei Anrufe gehandelt hat. Nur hinsichtlich deren Zeitpunkt
b)
unterscheiden sie sich. Davon abgesehen hat das Landgericht - entgegen der Einlassung des Angeklagten - die Feststellung getroffen, daß die beiden Anrufe am Nachmittag, nicht also am Abend erfolgt sind (S. 41, 44 und
48 UA). Damit hat es seine Einlassung inso-
weit für widerlegt erachtet. Angesichts dieses
Beweisergebnisses vermag nicht eingesehen zu
werden, daß die nach der Überzeugung der Strafkammer unzutreffende Einlassung des Angeklagten
TA
Grund zu der Annahme geben könnte, es lasse sich
nicht ausschließen, daß Beggwe außer den zwei festgestellten Anrufen noch weitere erhalten habe. Diese Beweiswürdigung beruht auf einer bloßen Vermutung.
Sein weiteres Bedenken hat das Schwurgericht wie folgt begründet: Durch die von dem Sachverständigen WEB "getroffenen Feststellungen" könne nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit die Möglichkeit verneint werden, daß die an der Opferbekleidung und an der Kleidung des Angeklagten festgestellten Fasern entweder von verschiedenen Spurengebern aufgetragen worden seien oder zwar von demselben "Textil" stammten, dieses aber nicht von einer Person aus dem Entführerkreis getragen worden sei; eine weitere nicht auszuschließende Möglichkeit bestehe darin, daß eine zum Entführerkreis gehörende Person, die das betreffende "Textil" benutzt habe, nur zufällig an dem-
selben Abend mit dem Angeklagten zusammengetroffen sei, ohne daß er von der Zugehörigkeit dieser Person zum Entführerkreis gewußt habe (S. 49 UA).
Nach den Urteilsgründen fanden sich an den von dem Sachverständigen untersuchten Kleidungsstücken des Angeklagten (an Slip und Socken vereinzelt, an dem T-Shirt und der Lederjacke in großer Zahl) Angorafasern, die in der Farbstruktur, im Faseraufbau und in der Farbnuance so vollkommen mit den an der Opferbekleidung festgestellten Wollfasern übereinstimaten, daß sie nicht voneinander zu unterscheiden waren, Im Urteil heißt es hierzu weiter, allerdings könne nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Identität der Fasern nicht festgestellt werden (S. 46 UA). Warum dies nicht möglich ist, wird nicht erklärt. Dessen hätte es hier aber bedurft, da das Revisionsgericht ohne diese Angabe nicht prüfen kann, ob sich die Zweifel des Tatrichters lediglich auf theoretische Möglichkeiten stützen (BGH
NJW 1967, 359 f). Sofern sich auf der Grundlage der insoweit noch fehlenden, aber notwendigen Begründung derartige Bedenken gegen die bisherige Beweiswürdigung ergeben sollten, läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender Würdigung zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß es sich auch bei den anderen Alternativen um rein gedankliche Möglichkeiten handelt.
Ad
- 7-
c) Die dritte Erwägung des Schwurgerichts betrifft einen "Hinweis", den es selbst als einen "nur vagen" bewertet hat (Ss. 49 UA). Sie vermag deshalb das Gewicht der aufgezeigten Mängel zumindest nicht so zu verringern, daß ein Beruhen des Urteils auf diesen verneint werden könnte. Der (Teil-)Freispruch kann deshalb nicht bestehenbleiben,
raub aufgehoben werden. Sofern die erneute Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen er-Ppresserischen Menschenraubes führen sollte, darf da-
(BGHSt 8, 38; 14, 378; BGH, Beschluß vom 23, März 1982 - 3 StR 3/82). Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte die geplante Tat statt mit den von ihm erfolglos Aufgeforderten mit anderen begangen haben sollte (BGHSt 8,
38 sowie der vorgenannte Beschluß). Wegen dieses Subsidiaritätsverhältnisses unterliegt das gesamte Urteil der Aufhebung (vgl. BGH NJW 1980, 1807).
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller