Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.11.1983 – 2 StR 396/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PR BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 396/83 URTEIL N
in der Strafsache
gegen
Andreas HB aus Hi-Daiiib, geboren am W. EEE 1962 in St. Im,
wegen Waffendelikts
K
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GEB in der Verhandiung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Emm» bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. März 1983, soweit der Angeklagte vom Vorwurf eines Vergehens im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Jugendrichter beim Amtsgericht Limburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten wurde durch die zugelassene Anklage u.a. zur Last gelegt, sich im Jahre 1978 oder 1979 eine Nunchaku (Würgegerät) gebastelt und in der Folgezeit die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt zu haben. Die Jugendkammer hat ihn freigesprochen. Sie ist der Meinung, der beim Angeklagten sichergestellte Gegenstand sei nach seiner Beschaffenheit und Handhabung nicht dazu bestimmt, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen; da die beiden 20 cm großen Holzstäbe durch eine lediglich B cm lange Kette verbunden würden, könne das Gerät nicht zu einem solchen Zweck, sondern nur zum Schlagen verwendet werden; deshalb handle es sich nicht um einen unter § 8 Abs. 1
Nr. 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz fallenden Gegenstand.
Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundes -
anwalt. vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führt
in diesem beschränkten Umfang auf Grund der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
IL
-uh-
Das Landgericht hat verkannt, daß die Eignung eines derartigen Geräts zum Würgen nicht von dem Ausmaß der Verbindung zwischen den beiden Holzstäben abhängt. Zwar kann mit dem vom Angeklagten hergestellten Gerät nicht in der Weise gewürgt werden, daß das bewegliche Zwischenteil um den Hals des Angegriffenen herumgelegt und dann zusammengezogen wird. Der Druck auf die besonders empfindlichen Halspartien wird hier aber zumindest durch einen der beiden festen Stäbe ausgeübt. Wenn diese, wie im vorliegenden Fall, von einer Länge sind, daß neben dem zum Greifen notwendigen Teil eine ausreichende Einsatzfläche übrig bleibt, kommt es nicht auf die Länge des Verbindungsstücks an. Bei dessen Verkürzung erhöht sich vielmehr die Möglichkeit der Kraftanwendung und damit die Würgewirkung. Da die Jugendkammer diese Gesetzmäßigkeiten nicht beachtet hat, muß das Urteil in dem beschriebenen Umfang aufgehoben werden,
Auf die neben der Sachrüge erhobene Verfahrensbeschwerde braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer