Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 25.10.1983 – 5 StR 72/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 72/83 #33
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Ladislav 0 EEE aus Hai. geboren am EEEEED 1915 in Peimiiin,
wegen Hehlerei
PART
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1983 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten Ob gegen
die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 wird zurückgewiesen,
Gründe§
Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat ohne Rechtsverstoß die vom Landgericht Hamburg am 27. Juni 1983 festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.224,92 DM in die Kostenrechnung vom 7. Juli 1983 aufgenommen. Bei dem Rechnungsbetrag . handelte es sich um Gebühren und Auslagen des für die Revisionsinstanz bestellten Verteidigers,. Dazu gehörten Aufwendungen für Fotokopien aus den Strafakten. Der Ansatz
des hierauf entfallenden Betrages hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Umfang der Fotokopien ist zwar außergewöhnlich, aber durch die Schwierigkeit der Sache noch gerechtfertigt. Der Pflichtverteidiger hat die fotokopierten Aktenbestandteile genau bezeichnet. Dafür, daß ihre Ablichtung
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überflüssig gewesen sei, ist mit der Erinnerung nichts vorgetragen worden. Der Hinweis, daß Fotokopien auch bei dem erstinstanzlichen Verteidiger zur Verfügung gestanden hätten, ist zu unbestimmt, als daß er die Überflüssigkeit der in der Revisionsinstanz vorgenommenen Ablichtungen belegen könnte.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel