Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 25.10.1983 – 5 StR 669/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _669/83
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Andreas C ee aus Cum KOREED, geboren am EENEEEEED 1964 ir Dep:
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
AZE
tg
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1983. beschlossen:
Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
2. Februar 1983 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; der Beschluß des Landgerichts Hildesheim vom 22. Juli 1983
ist gegenstandslos.
Gründe§
Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung auf einem Versehen im Büro seines Verteidigers beruht. Auf die Versicherung des Verteidigers, er werde die Revision rechtzeitig begründen, durfte sich der 18 Jahre alte Heranwachsende verlassen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel