Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 20.10.1983 – 4 StR 517/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ZA BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 517/8 URTEIL Jo.70.
in der Strafsache
gegen
Abdullah K CHEN» zus CET Duiies , geboren am WEEEEEB 1961 in Mes (Türkei),
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal
Goydke
Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MEEEEEEEEEB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ES aus Kesuuiii>
als Verteidiger, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurlickverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: Dem Angeklagten wird zur Last gelegt:
a) Er habe am 5. Oktober 1981 gegen 21 Uhr die damals 20 Jahre alte geistesschwache Angelika AB in sein Zimmer im Hause Horster Straße MM in C eiiEEENEED- Demn gelockt und unter Drohung mit einem Teppichmesser zu vergewaltigen versucht;
b) er habe am 22. Januar 1982 gegen 15 Uhr die damals 16 Jahre alte Susanne Nm, ebenfalls auf der Horster Straße in CeiD- P in Höhe der "dortigen" Straßenbahnhaltestelle mit den Worten "komm ficken" am rechten Arm erfaßt und unter Drohung mit einem Schnappmesser, zum Geschlechtsverkehr zu zwingen versucht.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten von beiden Anklagevorwürfen aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das zur Sachbeschwerde vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen nicht den nach § 267 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen.
Beim Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter im Urteil, soweit dies möglich ist, diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen und die er nicht für erwiesen hält; danach muß er darlegen, weshalb er die
erwiesenen Tatsachen zum Nachweis des Anklagevorwurfs nicht als ausreichend ansieht. Das alles hat nach der Aufgabe, die die Urteilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht in der Lage ist, die getroffenen Entscheidungen sachlichrechtlich nachzuprüfen. Genügen die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht, ist das sachliche Recht verletzt (BGH NJW 1980, 2423; KK § 267 StPO Ran. 2, 41, 47).
So liegt es hier:
1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte "die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet" (UA 3). Wie er sich im einzelnen zu den Tatvorwürfen und zum Randgeschehen eingelassen hat, wird jedoch nicht mitgeteilt. Auf die Wiedergabe solcher Einzelheiten und der Auseinandersetzung mit ihnen in den Urteilsgründen kam es jedoch hier entscheidend an (vgl. auch KK § 267 StPO Rdn. 13, 14). Beide als Opfer in Betracht kommenden Mädchen hatten den Angeklagten als den Täter bezeichnet; beide hatten bekundet, daß der Täter sie mit einem Messer bedroht habe. Nun besteht allerdings im Fall Alb nach dem mitgeteilten Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin Jam die Möglichkeit einer Verwechslung des Angeklagten mit einer anderen Person. Im zweiten Fall bleibt indessen nach den Urteilsgründen kaum eine andere Möglichkeit als die der bewußt falschen Bezichtigung des Angeklagten durch Susanne Neem, wenn der Angeklagte nicht der Täter gewesen ist. Dieses Mädchen hat weitere Begegnungen mit dem Angeklagten geschildert, mit denen sich die Jugendkammer im Rahmen der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit auch auseinandergesetzt hat (UA 7/9). Die Beweggründe einer solchen Falschbezichtigung hat die Jugendkammer nicht geklärt.
Ohne Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen und zu den weiteren von Susanne geschilderten Begegnungen und ohne eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung in den Urteilsgründen kann der Senat aber nicht beurteilen, ob die Bedenken der Jugendkammer gegen die Aussagen des Mädchens von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflußt sind.
2. Das Urteil enthält außerdem keine hinreichenden Feststellungen über die Örtlichkeiten, wo sich die Vorfälle ereignet haben sollen. Gegen Susanne Namen führt die Jugendkammer an, daß "das vorgeworfene Geschehen, das sich am hellichten Tage auf der Horster Straße in der Nähe einer Straßenbahnhaltestelle abgespielt haben soll, eher unwahrscheinlich erscheint" (UA 9). Diese Erwägung ist, jedenfalls in dieser allgemeinen Form, als Indiz nicht verwertbar, wenn, was nach dem Urteilszusammenhang nicht ausgeschlossen ist, die Straßenbahnhaltestelle, das Haus Horster Straße Mb und das Haus, in dem Susanne lebt, in unmittelbarer Nachbarschaft liegen. Falls dies so sein sollte, ist auch die weitere Erwägung der Jugendkammer gegen die Glaubwürdigkeit von Susanne rechtsfehlerhaft, "es mutet eher unwahrscheinlich an, daß eine Zeugin, die in der von der Zeugin Nammmm geschilderten Weise bedroht worden ist, sich noch am gleichen Abend allein in die Nähe des Ortes des Geschehens begibt, den Täter dort antrifft und ihm den Vogel zeigt" (UA 8). Susanne hatte nämlich nach den Urteilsfeststellungen als Zeugin ausgesagt, "sie habe den Angeklagten am Abend des Tattages erneut auf der Horster Straße in Begleitung zweier Inder gesehen. Als er ihr durch Zeichen zu verstehen gegeben habe, sie möge rüber kommen, habe sie ihm den Vogel gezeigt".
Angesichts dieser sachlichrechtlichen Mängel kann der Freispruch des Angeklagten im Fall Neem nicht bestehenbleiben. Da sich nicht ausschließen läßt, daß eine fehlerhafte Beurteilung in der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Neumann durch die Jugendkammer auch ihre Entscheidung im Fall AGD beeinflußt hat, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Einer Erörterung der Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft und der Sachbeschwerde im übrigen bedarf es nicht.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner