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BGH Urteil vom 20.10.1983 – 4 StR 499/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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20-70:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Richard F eismummmiiE> zus Heilig /SAEn- KARENEEED, geboren am EHER. 1939 ir TeiEEEEEEEED,

wegen Beihilfe zum Betrug

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEEEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus Heinen als Verteidiger,

Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Mai 1983 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, den italienischen Zeugen DEM zu vernehmen, greift durch.

a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit 15. Juli 1974 Geschäftsführer der T@@-Schuhmarkt-GmbH in Hemsbach. Für diese Firma hatte der Mitangeklagte Sg am 9. März 1974 Schuhe zum Preise von 490.078,-- DM bestellt. Als am 16. Juli 1974 ein Vertreter der Lieferfirma erschien, veranlaßte der Angeklagte diesen durch die Unterzeichnung von Wechseln und Schecks, die bei einem Spediteur lagernde Ware freizugeben. Die Papiere wurden nicht eingelöst. S@MEMEEB und der frühere Mitgesellschafter Sega hatten von Anfang an die Absicht, die Ware nicht zu bezahlen und den Erlös zu teilen. Der Angeklagte wußte um diese Pläne.

Das Landgericht leitet seine Überzeugung von den Betrugsabsichten Ss und Sams sowie dem Kenntnisstand des Angeklagten u.a. daraus ab, daß S® bei dem Vorhaben, zunächst den Tankwart Rolf Ce zur Unterzeichnung von Wechseln und Schecks der T@@9-CGnmbH zu gewinnen, seine Pläne offengelegt habe. In derselben Weise sei auch der Angeklagte eingeweiht worden.

CE hatte im Ermittlungsverfahren ausgesagt, Stegner habe ihn umfassend informiert. Damals seien die

italienischen Kaufleute DEEP und AED zugegen gewesen; vermutlich hätten sie an dem Gespräch teilgenommen. Er hatte auch deren Anschriften zu den Akten gereicht.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, DEEEB zum Beweise darüber zu vernehmen, daß die Bekundungen CaEEEEEEEDS, die er vor dem Landgericht wiederholt hat, unrichtig seien. Nach vergeblichen Bemühungen, DB zum Erscheinen zu veranlassen, hat das Landgericht dessen Vernehmung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, er sei in Deutschland unerreichbar, seine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe oder durch einen beauftragten Richter zur Erforschung der Wahrheit ungeeignet und eine Beweisaufnahme der Kammer im Ausland nicht möglich.

b) Die Annahme der Unerreichbarkeit Des begegnet rechtlichen Bedenken.

Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisamtrag abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist. Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland wohnt, in der Regel aber nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NStZ 1983, 180, 181; 1982, 78; NJW 1979, 1788; Herdegen in KK § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 2hh Ran. 225). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

Das Landgericht hatte sich durch Telefonanrufe der Geschäftsstelle und des Dolmetschers bemüht, DEE zum Er-

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scheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Dieser hatte auch zugesagt,gegen Erstattung der Reisekosten am 28. Februar 1983 zu erscheinen. Am Terminstag ging jedoch ein Telegramm ein, mit dem er sich unter Berufung auf unvorhergesehene berufliche Gründe entschuldigte. Der Vorsitzende rief deshalb unter Mithilfe des Dolmetschers

bei ihm an, um seine Ladung auf den 7. März 1983 bekanntzugeben. Er erreichte aber nur seine Sekretärin, die um schriftliche Nachricht bat. Ein entsprechendes Telegramm wurde noch am 28. Februar 1983 abgesandt. DEM erschien wiederum nicht und ließ auch nichts mehr von sich hören.

Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht ohne weiteres annehmen, DE sei zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht bereit und daher unerreichbar. Es hat den Zeugen nicht förmlich geladen. Die förmliche Ladung ist zwar keine selbständige Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (BGH NStZ 1982, 212). Ihr Fehlen ist aber beachtlich, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Zeuge bei Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens erschienen wäre, Hier hatte Deiiib seine Bereitschaft zur Aussage ausdrücklich erklärt. Am 28. Februar 1983 teilte er mit, daß er verhindert sei; auch daraus konnte sich sein - fortbestehender - Wille, im Verfahren mitzuwirken, ergeben. Ob er sich anders entschlossen hatte oder welche Gründe sonst für sein Fernbleiben im Termin am 7. März 1983 maßgebend waren, ist nicht aufgeklärt. Eine sich aufdrängende Rückfrage an diesem Tage hat das Landgericht unterlassen. Das Verhalten Des selbst lieferte keine Anhaltspunkte für sichere Schlußfolgerungen in der einen oder anderen Richtung. Daher durfte das Landgericht nicht ohne erneuten Ladungsversuch - für den wie stets die Vorschriften des internationalen Rechtshilfeverkehrs zu beachten waren - zu der Überzeugung gelangen,

Dolci sei als Zeuge unerreichbar. Bei der Entschließung hierüber hatte das Landgericht auch zu erwägen, ob der

Ladung ein Hinweis auf das dem Zeugen zustehende freie

Geleit beizufügen oder ob dies - etwa wegen des Zeitablaufs seit der Tat - hier entbehrlich war.

c) Auf der Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hat der Aussage Ganselweits bei seiner Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Entkräftung dieser Aussage sollte die Vernehmung D&MMBs dienen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.

2. Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge braucht der Senat hiernach nicht mehr einzugehen. Der Senat weist für das weitere Verfahren aber darauf hin, daß die Ablehnung der kommissarischen Vernehmung Des nach dem bisher bekannten Sachverhalt rechtsfehlerfrei war. Zu einer Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte Kammer war das Landgericht nicht verpflichtet (vgl. BGHSt 22, 250, 255).

Im neuen Urteil wird es sich empfehlen, die Ergebnisse der Beweisaufnahme darzustellen, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Urteilsgrundlagen zu ermöglichen. Angebracht wird ferner ein Eingehen auf die persön-

lichen Vorteile, die der Angeklagte aus der Tat gezogen hat, und eine Auseinandersetzung mit der Dauer des Verfahrens sein.

Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner