Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 11.10.1983 – 5 StR 116/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WET 5 StR 116/83
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Alwin B EEE aus Ho ‚ . geboren am EEE 1927 in Le Dr
2, den Dipl.-Ing. Bruno K ED aus Hoc», geboren am Mi 1915 in wemmp-EEm OT EM,
wegen Untreue
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für den Angeklagten BB Rechtsanwalt Dr. im
aus DEE, für den Angeklagten Kl Professor Dr. EEEEED>
aus Ki als Verteidiger,
Justizangestellte mn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Oktober 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur objektiven Tatseite ausreichen, um einen Vermögensschaden - sei es der GmbH, sei es der IB AG oder eines Dritten - zu be-Jahen oder zu verneinen. Die Revision kann jedenfalls keinen Erfolg haben; denn wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles und im Hinblick auf den langen Zeitraum, der seit der Tat verstrichen ist, sind entscheidende Feststellungen zu der schwierigen Frage, ob und in welcher Höhe die Angeklagten das Vermögen anderer vorsätzlich geschädigt haben, nicht mehr zu erwarten,
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki