Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 06.10.1983 – 4 StR 490/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Go.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 490/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Friedhelm GC mE» zeborener Tip aus Egiim, geboren am EEE 1955 in Hamm,
wegen Mordes
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin en
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEP aus Ein als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Dezember 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
- 3- Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes und eines tateinheitlich damit begangenen schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die tatrichterliche Beweiswürdigung, gegen die sich die Angriffe der Revision ausschließlich richten, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nach einer eingehenden Erörterung aller gegen den Angeklagten sprechenden Indizien ausgeführt, daß sich diese belastenden Momente "bei Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme für das Schwurgericht nicht zur zweifelsfreien Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verdichtet haben" (UA 20). Schon aus dieser - wenn auch knappen - Zusammenfassung ergibt sich, daß die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision ihrer Verpflichtung nachgekonmen ist, eine Gesamtwürdigung der Beweise vorzunehmen. Auch im übrigen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß das Gericht bei der Würdigung der einzelnen Indizien deren Zusammenhang mit den anderen festgestellten Tatsachen außer acht gelassen hat.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Jähnke