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BGH Urteil vom 21.09.1983 – 2 StR 441/83

2. Strafsenat

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049 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 441/83 URTEIL NIE)

in der Strafsache gegen Hüsniye YCEB geborene CB aus KW, geboren am ww. GEB 1945 in Heim (TEE), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin se als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EINS EEE aus EEEB als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 1983 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte beanstandet mit

ihrer Revision das Verfahren und rtigt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Besetzungsrüge in zulässiger Form erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), Zumindest ist sie unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt. Der Vorsitzende Richter EEE be fand sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Erholungsurlaub. Er wurde deshalb entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan von Richter WEB vertreten. Die in der (am 5. Januar 1983 zugestellten) Besetzungsmitteilung aufgeführte Richterin GEEEEEED-SEB wer bereits am 1. Februar 1983 auf Grund des Beschlusses des Landgerichtspräsidiums vom 27. Januar 1983 aus der 8, großen Strafkammer ausgeschieden und an ihrer Stelle Richterin Dr. EEE zum Mitglied dieser Kammer bestellt worden. Richter EEE wirkte als Vertreter mit (Ziff. AI des Geschäftsverteilungsplans 1983).

2. Die Angeklagte hatte in ihrem Hilfsbeweisamtrag vom 17. Februar 1983 u.a. ausgeführt, die Rolle der türkischen Frau im Haushalt sei gekennzeichnet durch bedingungslose Unterordnung unter den Ehemann und Haushaltsvorstand; diese Tatsache sei nach den Forschungsergebnissen der Familiensoziologie bis auf den heutigen Tag bestimmend für das Verhältnis zwischen dem türkischen Mann und seiner Ehefrau; sie bilde somit auch die Grundlage der Beziehungen zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann. Für den Fall, daß das Gericht nicht ohnehin van dieser Tatsache ausgehe, hatte die Angeklagte die Einholung eines kulturvergleichenden familiensoziologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die generelle Stellung der türkischen Frau in der Familie sei allgemein bekannt, so daß sich hierüber eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit erübrige; bezüglich des Verhältnisses zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann sei das beantragte Gutachten ein völlig ungeeignetes Beweismittel, da es nichts über die besondere Situation der Angeklagten aussagen könne; diese sei zudem in der Hauptverhandlung durch die glaubhafte Einlassung der Angeklagten sowie durch deren persönlichen Eindruck hinreichend deutlich geworden.

Die Rüge, das Landgericht habe mit dieser Begründung gegen § 24h Abs. 3 S. 2 StPO verstoßen, greift nicht durch. Von der Beschwerdeführerin wird verkannt, daß die Strafkammer ihre Entscheidung nur insoweit auf

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den Ablehnungsgrund der Offenkundigkeit gestützt hat, als das Beweisthema die Rolle der türkischen Ehefrau

im allgemeinen betraf. Diesem Gesichtspunkt kommt für die Frage der persönlichen Einstellung der Angeklagten aber lediglich die Bedeutung eines Indizes zu. Das Landgericht hat sich folglich nicht in Widerspruch zu jenem Ablehnungsgrund gesetzt, wenn es unter Berücksichtigung der festgestellten im Laufe der letzten Jahre geänderten Einstellung der Angeklagten zu der Überzeugung gelangt ist, daß zwischen ihr und ihrem Ehemann nicht mehr das übliche Verhältnis bedingungsloser Unterordnung bestand,

sie vielmehr "eine gewisse Selbständigkeit" entfaltet hat.

Offen bleiben kann, ob die Ablehnung wegen völliger Ungeeignetheit (für die Aufklärung der tatsächlichen Rolle der Angeklagten in ihrer Familie) zutreffend war. Auch wenn gegen diese Begründung Bedenken bestehen, beruht das Urteil nicht auf dem Fehler, Die Urteilsfeststellungen lassen erkennen, daß sich die Strafkammer des Gewichts der allgemeinen Familienstruktur für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage bewußt gewesen ist. Ferner hat das Landgericht, indem es auf seine eigenen Eindrücke von der Person der Angeklagten und dem Gehalt ihrer Einlassung abstellte, zugleich zum Ausdruck gebracht, daß es selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung des besonderen Verhältnisses zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann verfügte. Dies war ein ausreichender Ablehnungsgrund.

II. Sachrügen

1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Entgegen ihrer Ansicht enthalten die Urteilsfeststellungen keinen Widerspruch. Die Angeklagte war zwar von ihren Eltern zum Gehorsam gegenüber ihrem zukünftigen Ehemann "erzogen" worden. Das schließt aber nicht aus, daß sich ihre Einstellung später teilweise änderte und sie "eine gewisse Selbständigkeit" für sich in Anspruch nahm. Unter diesen Umständen ist es miteinander vereinbar, daß sie nur auf "Anweisung sowie Drängen" ihres Ehemannes handelte und "von Anbeginn die entsprechende Bereitschaft hatte". Ferner läßt sich mit diesen Feststellungen in Einklang bringen, daß sie um die Jahreswende 1981/1982 nicht der Aufforderung ihres Ehemannes entsprach, ein Päckchen Heroin (ca. 50 g) in das italienische Eiscafe zu bringen, weil sie zur Arbeit fahren mußte, und daß sie auf seinen Vorschlag einging, die zehnjährige Tochter zu schicken.

2. a) Die Einzelausführungen der Revision zum Strafausspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung. Vor allem geht der Vorwurf fehl, das Landgericht habe nicht beachtet, daß bei einem Gehilfen ein besonders schwerer Fall nur dann angenommen werden könne, wenn sich seine Beihilfehandlung als solche als

or

besonders schwer erweise,. Aus der Urteilsbegründung unter Ziff. IV Nr. 1 ergibt sich, daß die Strafkammer diese Rechtsprechung beachtet hat.

b) Ferner rechtfertigen die Strafzumessungsgründe nicht die Besorgnis, das Landgericht habe bei der Prüfung, ob trotz Vorliegen eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu verneinen sei, nicht alle in

diesem Zusammenhang wesentlichen Gesichtspunkte beachtet,

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller