Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 20.09.1983 – 5 StR 34/83

5. Strafsenat

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5 StR 34/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Bußgeldsache _ gegen

den Tischler Bernard CO mE zus BEE, dort geboren am Ep 1954,

wegen Zuwiderhandlung gegen das Wehrpflichtgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. September 1983 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) zurückgegeben.

Gründe§

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) nimmt an, daß aus § 24 Abs. 6 Nr. 4 Wehrpflichtgesetz - in der bis zum 1. März 19853 gültigen Fassung - eine Sorgfalts- und Pflegepflicht folge, gegen die der Betroffene verstoßen habe (S. 6 des Vorlegungsbeschlusses). Dies ist jedenfalls nicht unvertretbar und deshalb vom Bundesgerichtshof hinzunehmen (BGHSt 22, 94, 100). Das Bestehen einer solchen besonderen Sorgfalts- und Pflegepflicht haben die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf in den Beschlüssen, durch die das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) sich an seiner beabsichtigten Entscheidung gehindert sieht, jedoch nicht verneint (Oberlandesgericht Hamm Beschlüsse vom 4. Dezember 1975

- 3 Ss OWi 1189/75 - und vom 7. März 1980 - 1 Ss OWi 2571/79 -; Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluß vom 7. September 1979

-3-

ITUO

- 2 Ss OWi 473/79 - 412/79 II -). Somit stehen diese Beschlüsse der vom Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betrof-

fenen nicht entgegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel