Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 08.09.1983 – 1 StR 185/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1. StR 185/83 BESCHLUSS Mo |
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Peter A EEE aus Te, geboren am. EEE 1940 in Adiip,
2. den Kaufmann Manfred H aus MO, geboren am. EB 1939 in Ki Ostpreußen,
wegen Betrugs
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts München I von 23. Juli 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen nicht bestehenbleiben.
Der Senat hat sich in seinen Entscheidungen vom 24. Februar 1983 (NJW 1983, 1917 = MDR 1983, 591) und vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82 (zur Veröffentlichung bestimmt) - mit der Höhe des Vermögensschadens beim Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte befaßt, wenn die betrügerische Täuschung darin besteht, daß der Kunde über die Höhe des vom Händler genommenen Aufschlags irregeführt wird, Nach der
dort geäußerten Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, kann der Schaden in solchen Fällen nicht ohne weiteres an der noch verbleibenden Gewinnaussicht gemessen werden; er ergibt sich vielmehr aus dem Unterschied zwischen dem vom Kunden bezahlten Preis und dem wirklichen Wert der Option, der sich aus den Beschaffungskosten und der Provision eines seriösen inländischen Maklers zusammensetzt. Dies gilt in gleicher Weise bei Aufschlägen von mehr als 100 % auf den Beschaffungspreis wie bei solchen, die unter dieser Grenze bleiben.
Nicht ausgeschlossen ist - wie es das Landgericht in den Fällen, in denen der Angeklagte Alb die Höhe der von seiner Firma genommenen Aufschläge noch nicht kannte, getan hat -, der Täuschung über die angeblich sachkundige Beratung und Betreuung des Kunden und seiner Option eigene Bedeutung beizumessen und insofern einen Vermögensschaden festzustellen. Allerdings wird die Strafkammer auch insoweit die Höhe des Schadens (die sie allgemein mit 25 % der Kundenzahlung angesetzt hat) neu zu überdenken haben, weil sie zum einen auch insoweit allein auf die noch verbleibende Aussicht, Gewinn zu erzielen, abgestellt hat, weil sie zum anderen nicht berücksichtigt hat, daß in den hiervon betroffenen Einzelfällen die Firma Mä@M (ohne Wissen des Angeklagten) jeweils mehr als 100 % Aufschlag genommen hatte,
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so daß der Wert dieser Optionen objektiv auch ohne Zutun des Angeklagten Ab schon beträchtlich gemindert war.
VRiBGH Herdegen ist Ulsamer Maul in Urlaub und daher
an der Unterschrifts-
leistung verhindert.
Ulsamer
Foth Granderath