Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 30.08.1983 – 5 StR 389/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Bernd P EEE aus I, geboren am GEHE 1957 ir Desmmmp,
wegen Meineides u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt GEEEEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus Demi als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. November 1982 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Auf der als unzulässig beanstandeten Einführung der früheren Aussage der Mutter des Angeklagten kann die angefochtene Entscheidung nicht beruhen.
Die Strafkammer sagt unmißverständlich, daß sie ihre Überzeugung Ausschließlich auf Grund der Aussagen der Zeugen “>, Rei, Ki und Fe gewonnen hat (UA S. 79/80).
Mit den von der Revision beanstandeten Wendungen hat das Landgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt, lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß es die
- möglicherweise - unzulässig eingeführten Beweistatsachen bei seiner Überzeugungsbildung nicht zu berücksichtigen brauchte und nicht berücksichtigt hat ("bedurfte es nicht"),
2. Die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung läßt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel
JV