Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 23.08.1983 – 1 StR 788/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_788/83 BESCHLUSS

4m

in der Strafsache

gegen

den Spinnereiarbeiter Wolfgeng E ED aus Ha, geboren am ER. GEEEED 1952 in Hewmm, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs

0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349

Abs. 2 -— 4 StPO am 29, November 1983 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 23. August 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen II 2 und II 7 der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. . Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Im Fall II 2 blieb der Angeklagte seinen Lieferanten DEE und GEEEEEB Rechnungen zum Teil schuldig, zum Teil bezahlte er sie. Nur wenn näher festgestellt ist, wie sich Zahlungen und Nichtzehlungen verteilten, wenn ferner geklärt ist, wie sich die Lieferanten verhielten, solange Rechnungen offen standen, kann beurteilt werden, ob Betrug vorlag. Der allgemeine, für sämtliche Taten bestimmte Hinweis, der Angeklagte habe "jeweils über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit" getäuscht, reicht nicht aus.

Auch die Umstände des von Metzger GEB aufgenommenen Darlehens bedürfen näherer Klärung und Dar-

legung.

Im Fall II 7 bestellte die mitverurteilte Ehefrau bei einem Vertreter Waren, als der Angeklagte "gerade schlief". Wenn auch festgestellt ist, sie habe hierbei "im Einverständnis"mit dem Angeklagten gehandelt, steht dessen konkreter Betrugsvorsatz doch nicht hinreichend fest; insbesondere bleibt offen, ob der Angeklagte wußte, welche Gegenstände zu welchem Preis seine Ehefrau bestellen werde.

Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.

6F

Da auszuschließen ist, daß die anderen Einzelstrafen von der Verurteilung in den Fällen II 2 und II 7 beeinflußt wurden, können sie bestehen bleiben; nur die Gesamtstrafen müssen aufgehoben werden.

Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath