Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 09.08.1983 – 5 StR 262/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Y
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
Ibrehin Emm aus He geboren am GENE 1946 in Ag (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Ba
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GREEN in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEENEEEEEEEEEEEEE, Rechtsanwalt using
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des
Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
B/4
Gründe§
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg. Die knappen Ausführungen zur Frage des Rücktritts schließen nicht sicher aus, daß der Angeklagte freiwillig die Vollendung verhindert hat,
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel