Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 26.07.1983 – 5 StR 356/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Walter Kl aus Bad Schaum, geboren am um 1905 in NE, Kreis Damp Sammp,

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof . Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Dr, Fuhrmann

Horstkotte

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ViEuEEEEEEEEEEEEN

. als Verteidiger, Justizangestellte zw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. August 1982 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die auf die Anfechtung der Einstellung des Verfahrens im Falle DB zulässig beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Aufklärungsrüge keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat zu der Frage, ob der Angeklagte selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, zahlreiche Zeugen, darunter die ehemalige Häftlingslagerärztin Dr. ZEN und andere überlebende Inhaftierte gehört. Weder deren Aussagen noch der Inhalt der Strafakten gaben einen Anhalt dafür, daß Frau Dr. H&R, die Vorgängerin von Frau Dr. ZU, zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Tötungen wesentliches aussagen konnte. Während des Hauptverfahrens war mehrfach ausführlich erörtert worden, ob Frau Dr. H@EM als Zeugin zu vernehmen sei. Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft keinen derartigen Antrag gestellt. Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von sich aus Frau Dr. HM als Zeugin zu hören.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte