Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 26.07.1983 – 5 StR 302/83

5. Strafsenat

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5 StR 302/83 Ä | ”E

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

‘in der Strafsache gegen 1. Dr. med. Wilhelm-Wolfgang Fritz W iD aus Hmm. geboren am EEE 1542 in Cem (0 GREEN)

2. Dr. med. Hans-Peter K ÜEEEN aus Ham. dort geboren am EEE 1943;

wegen fahrlässiger Tötung.

Br

der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

- 2 -

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter au Bundesgerichtshof rleischwann Schuster Ur. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (uiiiiuiuHEEN als Verteidiger des Angeklagten uuEmy.

Rechtsanwalt (iuuuuuun als Verteidiger des Angeklagten ui,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 1982 wird verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten

Dr. vn und Dr. KO dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

-3- FR

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten von Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§§ 222 StGB) freigesprochen. Den angeklagten Krankenhausärzten war zur Last gelegt worden, die an einem frischen Herzinfarkt erkrankte Patientin Elsa NW nicht rechtzeitig in

die Intensivstation überführt und dadurch ihren Tod herbeigeführt zu haben. Nach Auffassung des Landgerichts besteht eine “gewisse Wahrscheinlichkeit" für die Annahme, daß sich die Angeklagten pflichtwidrig verhalten haben {UA S. 20). Zur Begründung des Freispruchs hat der Tatrichter ausgeführt, es «önne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß sich der Tod der Patientin bei pflichtgemäßem Verhalten der Angeklagten hätte abwenden oder zumindest verzögern lassen (UA S. 22). Nach der Überzeugung des Tatrichters waren die "Überlebenschancen der Patientin Elsa MR von vornherein mit dem erheblichen Risiko belastet ..., welches sich aus der Tatsache ergibt, dab auch bei einer Intensivbehandlung ca. 15 % der Infarktgeschädigten nicht mehr zu retten sind"; der Tatrichter vermochte nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine "halbwegs sichere Antwort" auf die Frage zu geben, ob die Patientin bei sofortiger Verbringung auf die Intensivstation an Leben geblieben wäre (UA S. 22).

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den rrei-

spruch der Angeklagten Dr. WEM und Dr. x@Ml richtet und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge geht fehl. Den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehwmung weiterer ärztlicher Sachverständiger nat das Landgericht ohne Rechtsfehler nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Die Urteilsgründe weisen aus, daß die Strafkammer die erforderliche Sachkunde durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Kr erworben hatte. Das Revisionsvorbvringen ergibt nicht, daß das Gutachten dieses Sachverständigen Mängel aufwies, die es untauglich machten, dem Gericht

die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß sich der Sachverständige Prof. Dr. Kr

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-26/5-str-302-83#rd_4

außerstande gesehen hat, eine hypothetische Äußerung darüber abzugeben, ob die sofortige Überführung der Patientin Elsa “ER in eine Intensivstation ihr Leben gerettet oder verlangert hätte. Diese inhaltliche Beschränkung des Sachverständigengutachtens beruhte nicht etwa auf Wissensmängeln des Sachverständigen, sondern auf prinzipiellen wissenschaftlichen Gründen, die der Sachverständige den Gericht dargelegt hat. Nach den Gründen des Beschlusses, mit dem das Landgericht den Beweisamtrag abgelehnt hat, hat der Sachverständige auch zu der rrage Stellung genommen, ob bei einer sofortigen Verlegung auf die Intensivstation das Leben der Patientin verlängert werden konnte (Bl. 590 d.A.); daß das Gutachten, auf das der Tatrichter seine eigene Sachkunde gestützt hat, insoweit lückenhaft war, ist demnach nicht bewiesen.

Das freisprechende Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Grundsätze, nach denen der Tatrichter die Zurechnung des Todes zu dem Verhalten der Angeklagten ausgeschlossen hat, entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgericntshofs (BGH vdei Dallinger MDR 1956, 144; BGH JZ 1973, 173; vgl. RGSt 75, 49, 50; RGSt 75, 372, 374). Da Feststellungen darüber, ob das Leben der Patientin Elsa MM

bei sofortiger Überführung in eine Intensivstation hätte gerettet werden Können, nicht möglich waren, mußte der Tatrichter davon ausgehen, daß Frau 1 zu jenen Infarktpatienten gehörte, bei denen auch eine 'sofortige Intensivbehandlung den tödlichen Verlauf der Krankheit nicht aufhalten kann. Mit dem Hinweis auf den Anteil dieser unrettbaren Patienten hat der Tatrichter nicht in unzulässiger Weise statistische Aussagen an die Stelle von Feststellungen gesetzt, sondern nur verdeutlicht, daß es sich bei der Aussichtslosigkeit einer Intensivbehandlung nicht um eine fernliegende Möglichkeit gehandelt hat.

Unbegründet ist auch die Beanstandung, daß sich der Tatrichter nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob eine sofortige Überführung der Patientin in die Intensivstation

ihr Leben verlängert hätte. Der Tatrichter hat nicht ausschließen können, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der Angeklagten auch eine Lebensverlängerung unmöglich war (va S. 16, 22).

Schließlich hat sich der Tatrichter ersichtlich auch nicht

in der Lage gesehen, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Erklärung des Angeklagten Dr. WR. die Patientin möge sich zur Vorbereitung der Entlassung "bewegen" (UA S. 11; vgl. auch UA S. 12), und dem Tod der Patientin herzustellen. Nach den Feststellungen war möglicherweise bereits mehrere Stunden vorher der "totale Verschluß einer Herzkranzarterie" eingetreten (UA S. 4; vgl. auch UA S. 15); die Urteilsgründe ergeben keine. Anhaltspunkte dafür, daß die um 23.30 Uhr beobachtete, tödlich endende Verschlechterung im Verhalten

- der Patientin gerade auf die Bewegung der Patientin beim ‘Gang auf die Toilette (UA S. 12) oder beim Ankleiden (UA

$. 13) zurückgeführt werden konnte.

Herrmann rleischnmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte