Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 21.07.1983 – 1 StR 812/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 812/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Klaus T EEE aus C: coiiiEE>- Ci, geboren am @. EB 1959 in Heu, Kreis Heil, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10, Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WEB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEED aus EEE
als Verteidiger, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Frei- .heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer zugesagte Wahrunterstellungen in den Urteilsgründen nicht gewürdigt hat. . Zwar müssen sich die Urteilsgründe nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber erforderlich, wenn.nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden können oder wenn ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zum Beweisergebnis lückenhaft bleiben (KK-Herdegen § 244 Rdn. 102). So liegt es hier:
Die Strafkammer hat den Beweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung der Halter der in Hein im Oktober 1982 zugelassenen Pkw Ford Capri, 2,3 Liter mit der Farbe silbermetallic zum Beweis dafür, daß ihnen der Angeklagte unbekannt ist, daß die Fahrzeuge im Oktober 1982 auch nicht an Personen überlassen worden sind, die den Angeklagten kennen, und daß weder die Halter noch die Fahrer dem Angeklagten irgendwelche Hinweise auf ein Rauschgiftversteck gegeben haben, in der Hauptverhandlung durch Wahrunterstellung erledigt. Dieser Beweisamtrag bezog sich auf die Bekundung des Zeugen BE bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 4. November 1982 - die die Strafkammer durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt hat (UA S. 8) -, der Angeklagte habe im Zusammenhang mit
der Übergabe der letzten 4 kg Haschisch Kontakt mit dem Fahrer eines derartigen Pkw gehabt und von diesem offenbar einen Hinweis auf das Rauschgiftversteck erhalten. Die Strafkammer hätte darlegen müssen, weshalb sie gleichwohl den Zeugen für glaubhaft hielt,
Das Landgericht hat im Urteil auf Hilfsbeweisamträge der Verteidigung als wahr unterstellt, daß der Zeuge Dei bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. Oktober 1982 im Hinblick auf § 31 BtmG erklärt hat, er lege ein volles, vorbehaltloses Geständnis bezüglich aller seiner Drogen-
. geschäfte ab, daß er hierbei den Angeklagten nicht erwähnt hat, und daß der Zeuge diese Angaben bei seiner weiteren Vernehmung am 2. November 1982 ausdrücklich aufrechterhalten sowie andere Personen wahrheitswidrig als Lieferanten benannt hat (UA S. 17, 18). Es hat hierzu ausgeführt: Es bestehe kein Zweifel daran, daß sich der Zeuge BEEEED im Sinne der Hilfsbeweisamträge gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten geäußert habe. Wenn die Wahrunterstellung allerdings nur die Tatsache einer Äußerung einer Person gegenüber einer anderen betreffe, beziehe sie sich nicht auf den Wahrheitsgehalt dieser Äußerung (UA S. 18). Bei dieser Darlegung, die dem Sinn und der inhaltlichen Tragweite der Hilfsbeweisamträge nicht gerecht wird, durfte es der Tatrichter nicht bewenden lassen. Die als wahr unterstellten Tatsachen sind ersichtlich nicht ohne weiteres zu vereinbaren mit der den Feststellungen zugrunde gelegten Bekundung des Zeugen BEP in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe ihm von den in der Anklage erwähnten 42 kg Haschisch zwischen 12 und 14 kg geliefert (UA S. 9). Deswegen mußte sich die Strafkammer zu einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bi gedrängt sehen
Daß der Tatrichter diese Erörterung unterlassen hat,
ist ein Verstoß gegen die zugesagte Wahrunterstellung, die bei der Beweiswürdigung in ihrer vollen Tragweite Berücksichtigung finden muß (vgl. BGHSt 28, 310, 311). Die dargelegten Lücken in der Beweiswürdigung stellen zugleich einen materiellrechtlichen Mangel dar, der auch
aufgrund der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils nötigt.
Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Granderath