Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 19.07.1983 – 1 StR 395/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Journalisten Nazim 0 AMMEEEMMmPEmmEEE: zus KT geboren am Mm 1930 in I@m (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1983, an der teilgenommen haben: |

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner,

Dr. Maul,

Dr. Granderath,

Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. aan:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär zum,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24, Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat sämtliche Zeugenaussagen, die die vom Angeklagten behaupteten Motive für eine Falschaussage | der beiden einzigen Belastungszeugen bestätigten, als un- Zu geeignet angesehen, die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeu- . gen zu erschüttern. Sie kommt auf Grund einer eingehenden Würdigung der erhobenen Beweise zu dem Ergebnis, keiner von beiden habe ein Motiv, den Angeklagten wissentlich falsch zu belasten. Dennoch gelangt sie nicht "zu einer Überzeugung von Rauschgiftgeschäften des Angeklagten, bei | der vernünftige Zweifel schweigen", weil nicht auszuschlie-

Ben sei, daß beide Belastungszeugen "in bezug auf den Angeklagten möglicherweise einem Irrtum erlegen sind",

Worin dieser Irrtum der Zeugen, die sich mit ihrer Aussage nach den Feststellungen jeweils selbst erheblich belastet und ihre eigene Beteiligung sowie die des Angeklagten im einzelnen beschrieben haben, bestanden haben soll, wird nicht mitgeteilt, Insbesondere lassen sich dem Urteil keine Angaben darüber entnehmen, ob sich ihre Schilderungen "einer Fülle von Rauschgiftgeschäften" aus den Jahren 1977 und 1978 bei einer Überprüfung der kontrollierbaren Fakten

als zuverlässig erwiesen haben oder ob Ungenauigkeiten, insbesondere wesentliche "Irrtüner" über den Kreis der Tatbeteiligten entdeckt worden sind. Der Verzicht auf die Mitteilung realer Anknüpfungspunkte für einen Irrtum im vorliegenden Fall läßt befürchten, daß die verbliebenen Zwei-

fel ihre Grundlage nicht in der konkreten Sach- und Beweislage, sondern allein in der Berücksichtigung einer gedanklich nicht ausschließbaren Möglichkeit haben. Des Ausschlusses einer solchen Möglichkeit bedarf es jedoch für die richterliche Überzeugungsbildung nach feststehender Rechtsprechung nicht (vgl. BGH NJW 1951, 83; VRS 24, 204, 210; 39, 103, 104 £.;

63, 39, 4O £.; Urt. vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 - bei 'Dallinger MDR 1978, 806).

Tim # TVo m nme 67 zu a S z5 1 Da das Urteil wegen dieses auf die Sachrüge hin zu

beanstandenden Fehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht.

Herdegen Ulsamer Maul

Granderath Schimansky