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BGH Urteil vom 19.07.1983 – 1 StR 365/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 365/83 URTEIL 14/7.

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Dr. Dieter U EB „zus EEE, geboren m END 1335 in Hgw/Westfalen,

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimanskv als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEEEB au: GEEEEEEEEED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3, Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine ändere Strafkammer des

Landgerichts zuriückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe eine als wahr unterstellte wesentliche Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, dringt durch.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in der Begehungsform des Treubruchstatbestandes verurteilt, weil er das ihm von dem Zeugen RB gewährte Darlehen von 1.000.000 DM, das nach dem Darlehensvertrag vom 16. August 1977 ausschließlich für die Entwicklung eines Sprachverschleierungsgerätes bestimmt war, nur in Höhe von 370.000 DM für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet hat, während er den Restbetrag von 630.000 DM im allgemeinen Geschäftsbetrieb der M@BCnbH KG verbrauchte,

Um demgegenüber darzutun, daß ihm (auch) die Verwendung des Darlehens im Geschäftsbetrieb der M@BCmbH KG vom Darlehensgeber gestattet worden sei, hat der Antragsteller in der Hauptverhandlung folgenden Beweisamtrag gestellt:

Der Zeuge R@B nat vor dem Konkursverwalter

gesagt, soweit das Geld in die MB zeflossen

sei, sei das in Ordnung, soweit der Dr. Urbach

das Geld für sich verbraucht habe, sei dies unrechtmäßig. Hierbei fiel auch das Wort "Stützungskredit",

Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Behauptung so behandelt werden könne als sei sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer sich in den Gründen ihres Urteils nicht mit der als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzt.

Zwar ist der Tatrichter nicht gezwungen, sich in jedem Falle mit einer als wahr unterstellten Beweistatssche im Urteil zu befassen. Andererseits dürfen dje Urteilsfeststellungen und die Beweiswüirdigung der wahrunterstellung nicht widersprechen (BGH LM Nr. 5 zu § 24h Abs, 3 StPO; BGH NJW 1961, 2069; 1976, 1951; RG HRR 1937 Nr. 687). Daraus folgt, daß Ausführungen im Urteil auch erforderlich sind, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung in Binklang gebracht werden können; andernfalls ist die Beweiswürdigung lückenhaft (BGHSt 28, 310, 3115 RG HRR 1937 Nr. 637). So liegt es hier.

Das Landgericht hat seine Ännahms, das dem Angeklagten gewährte Darlehen sei zweckgebunden gewesen, zwar in erster Linie auf den Wortlaut des Darlehenvertrages vom 16. August 1977 gestützt

(UA S, 40); ergänzend wird jedoch die Aussage des

Zeugen Raums verwertet, die eindeutig ergeben habe,

daß das Geld der ntwicklung des Sprachverschleierungsgeräts dienen sollte und daß diese Zweckbestimmung

dem Angeklagten bewußt gewesen sei (UA S. 41). Damit ist nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen die als wahr unterstellte Äußerung des Zeugen, soweit das Geld in die M@B GmbH KG geflossen sei, sei das in Ordnung, denn diese Äußerung legt den Schluß nahe, der Angeklagte habe entsprechend seiner kinlassung von vornherein einen allgemeinen Betriebsmittelkredit erhalten oder der Zeuge habe später eine solche Verwendung gestattet,

Eine Auflösung dieses Widerspruchs läßt sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen; insbesondere kann nach Sachlage - weil die Beweisbehauptung nach den Feststellungen nach wie vor als erheblich erscheint - auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der als wahr unterstellten Beweistatsache deshalb unterlassen durfte, weil es sie bei der Urteils — findung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als für die Entscheidung unerheblich beurteilt hätte (vgl. dazu BGH NW 1961, 2069, 2070). Demit muß die Beweiswürdigung im dargelegten Sinne als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

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Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Fehler beruht. Der - als wahr unterstellten - Bemerkung des Zeugen RR kam, schon weil eine vereinbarte Zweckbindung vom Darlehensgeber jederzeit hätte aufgehoben werden können, wesentliche Bedeutung zu; widersprüchliche Angaben des Zeugen konnten zudem seine Glaubwürdigkeit und damit das gesamte Beweisergebnis in Frage stellen.

2. Ein Eingehen auf die allgemeine Sachrüge erübrigte sich. Herdegen Ulsemer Maul

Granderath Schimansky