Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 13.07.1983 – 3 StR 149/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Jh BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 149/83 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Helmut Nikolaus P EEE zus ME, geboren am ED 1942 in DEE (Ungarn),
wegen Betrugs
YL
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1983, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohnm, Zschockelt als beisitzende Richter, Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WED aus ei» als Verteidiger,
Justizangestellte EEE»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Oktober 1982 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich in drei Fällen des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Hiergegen wendet sich die Kevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, mit der Sachrüge.
Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer für die BVB Buchversand-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (BVB). Die BVB erhielt von der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG) Bankkredit. Der BfG dienten ein Festgeldkonto von 10.000 DM sowie Bürgschaften in Höhe von 50.000 DM als Sicherheit; ferner erfolgte am 6. Juli 1972 eine Globalzession sämtlicher Forderungen der BVB gegen alle Schuldner an die BfG. Die Globalzession wurde von der BfG "nur als sehr geringe Sicherheit" angesehen, weshalb der Zeuge JB von der BfG dem Angeklagten mehrfach erklärte, daß er die Globalzession gern freigeben wolle, sie sei nur eine Übergangslösung bis andere, werthaltige Sicherheiten gestellt würden, Im Frühjahr 1975 beschaffte der Angeklagte solche Sicherheiten in Form von Grundschuldabtretungen und einer weiteren Bürgschaft.
Fall 1: Ende Oktober 197% betrug der Schuldsaldo der BVB
bei der BfG 39.182,51 DM. Die Forderung der Firma LED - des Hauptlieferanten der BVB - gegen die
-L-
BVB belief sich per 31. Oktober 1973 auf 87.698,62 DM.
Da dieser Rückstand der Firma L@@B ohne Sicherheit
zu hoch war, trat der Angeklagte am 15. November 1973 Kundenforderungen der BVB in Höhe von 100.000 DM
an die Firma LMB ap und versicherte dabei - im Hinblick auf die Globalzession objektiv falsch -, daß Rechte Dritter an den abgetretenen Kundenforderungen nicht bestünden. Die BfG überließ - ersichtlich nach Erhalt der anderen Sicherheiten im Frühjahr 1975 - die ihr abgetretenen Forderungen "ohne weiteres" der Firma
Die tatrichterliche Wertung, daß dem Angeklagten der Vorsatz fehlte, die Firma Le auf Grund der Täuschung "möglicherweise" - also bedingt vorsätzlich - zu schädigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, ohne daß ein Schadenseintritt zum Beispiel durch Vermögensgefährdung weiterer Erörterung bedarf. Das Landgericht begründet seine Überzeugung mit folgenden Erwägungen: Der Schuldsaldo von knapp 40.000 DM bei der BfG sei durch die "werthaltigen Sicherheiten" von 60.000 DM völlig abgedeckt gewesen. Die BfG habe keinen Wert auf die Globalzession gelegt, und der Angeklagte sei "von vornherein entschlossen und, wie sein späteres Verhalten zeigt, auch in der Lage (gewesen), der BfG weitere Sicherheiten" zu stellen. Die Firma LWB habe die ihr zedierten Forderungen in ihrer Gesamtheit geltend machen können, weil die BfG anderweitig abgesichert worden sei und keinen Anspruch auf die Globalzession erhoben habe. Der Angeklagte habe der Firma LM tatsächlich "die Abtretung" verschafft, wobei das Landgericht mit dem Wort "Abtretung" ersichtlich die abgetretenen Forderungen meint (UA S. 7/8).
up
TL
- 5.
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Landgericht mit diesen Erwägungen auch ausgeschlossen, daß der Angeklagte einen Schaden der Firma Li in der Form einer Vermögensgefährdung billigend in Kauf nahm. Denn er war "von vornherein entschlossen ... und in der Lage", der Firma IM die abgetretenen Forderungen trotz der anderweiten Globalzession "tatsächlich" zu verschaffen. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen die tatrichterliche Überzeugung, daß der Angeklagte jedenfalls subjektiv davon ausgehen konnte, daß die Globalzession auch als "Übergangssicherheit" von der BfG nicht in Anspruch genommen werden würde. Auf die Sachrüge hin zu beachtende Unvollständigkeiten bei den Feststellungen oder Widersprüchlichkeiten in den landgerichtlichen Ausführungen sind nicht erkennbar. Mit den Formulierungen, die BfG habe die Globalzession "als sehr geringe Sicherheit" angesehen, auf sie "überhaupt keinen Wert" gelegt, will das Landgericht inhaltlich dasselbe zum Ausdruck bringen.
Fall 2:
Ein Jahr später am 31. Oktober 1974 war das Konto der BVB bei der BfG um 108.453,18 DM überzogen. Als der Schuldsaldo der BVB bei der Firma L@B an 29, November 1974 auf ca. 137.000 DM und per 9. Dezember 1974 auf maximal 126.494,39 DM angewachsen war, erfolgte am 16. Dezember 1974 "eine erneute Abtretung" - wohl weiterer Kundenforderungen über die 100.000 DM-Abtretung vom 15. Dezember 1973 hinaus - von der BVB an die Firma LP. In der Folgezeit belieferte die Firma LP die BVB jedoch nur gegen Barzahlung, wobei zusätzlich die bestehende Schuld durch Ratenzahlung getilgt werden mußte.
-6 -
Insoweit ist das Landgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Irrtum der Firma LEE hinsichtlich dieser Abtretung jedenfalls keinen - weiteren - Schaden verursacht habe. Denn der Saldo zu Lasten der BVB sei nicht mehr durch erneute Lieferungen der Firma IB erhöht worden. Ein sofortiges Geltendmachen der Forderung durch die Firma IMM> am 16. Dezember 1974 hätte nach tatrichterlicher Feststellung keine Verringerung des Schadens erbracht, weil die BVB außer den Forderungen keine verwertbaren Vermögensgegenstände besessen habe (UA S. 8). v
Entscheidend ist die Erwägung des Landgerichts, daß die sofortige Zwangsbeitreibung des Schuldsaldos durch die Firma LP nicht zu deren besseren Befriedigung geführt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 461). Nach Lage der Dinge ist das ein jedenfalls möglicher Schluß, wenn die BVB zwar der BfG noch weitere Sicherheiten "Nyerschaffen" konnte, selbst aber außer den Forderungen keine verwertbaren Vermögensgegenstände "besaß". Das gilt um so mehr, als die Firma L@® ersichtlich an der Fortführung des Geschäfts und an der so zu erhoffenden ratenweisen Tilgung der Altschuld interessiert war. „ Daß ein Schaden nicht eintritt, wenn neue Waren nur gegen Barzahlung geliefert werden, liegt auf der Hand. Zur Aufklärung der Firma Le über die wirtschaftliche Situation der BVB war der Angeklagte nach den Feststellungen nicht verpflichtet (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 106), ganz abgesehen davon, daß eine durch das Unterlassen der Aufklärung allenfalls entstehende Gefährdung des Vermögens der Firma LEW Aurch zwischen-
- 7 -
zeitlichen Zugriff der BfG auf die am 15. November 1973 abgetretenen Kundenforderungen kaum in Rede steht. Ein Betrugsversuch des Angeklagten liegt
so fern, daß er im Urteil nicht erörtert zu werden brauchte.
Fall 3:
Der Angeklagte nutzte namens der BVB die EDV-Anlage der Beil> GmbH stundenweise und arbeitete damit zudem im Auftrag des Zeitschriftenverlages Pa@B. Als ab Juni 1974 die Zahlungen an die DEE GmbH ausblieben, erklärte der Angeklagte, daß die BVB vorübergehend nicht zahlungsfähig sei, daß die Zahlungsunfähigkeit aber wegen der Außenstände gegenüber der Firma Pa@B sowie wegen zu erwartender Umsatzsteigerungen nur eine Frage der Zeit sei. Die Dep GmbH gewährte Stundung; von ihren Rechnungen aus der Zeit ab Juni 1974 bis Januar 1975 blieben 7.147,15 DM unbezahlt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte nicht durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum bei dem Verantwortlichen der Firma Dee , dem Zeugen HB, erregt, wie dieser selbst bekundet hat. Forderungen gegen die Firma Pad habe der Angeklagte - gemeint ist die BVB - tatsächlich gehabt. Nicht festgestellt worden sei, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigt habe, die Rechnungen der Firma BB nicht zu bezahlen (VA S. 8/9).
ZZ
-8-
Auch diese Wertung gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken, Insbesondere liegt in dem Hinweis auf die Außenstände gegenüber der Firma Pag» keine Täuschung. Denn die BVB konnte trotz der Globalzession an die BfG und der Abtretung eines Teils ihrer "Kundenforderungen" an die Firma LI (sofern die Forderung an den Auftraggeber Pain hierzu zu zählen ist) jedenfalls faktisch über die eingehenden Zahlungen verfügen.
Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte
Dr. Gribbohn Zschockelt