Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 06.07.1983 – 2 StR 124/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 124/83 URTEIL 5 7f) in der Strafsache gegen

Bernd Dieter Kurt FEB sus Bad Hi, geboren am WB. ER 1953 in MER, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

\frer!

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ge

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt we aus 0]

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte CEEEEEEED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. November 1982 wird verworfen,.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

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Gründe;z:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Es enthält lediglich Angriffe gegen die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung und verlangt zu Unrecht, das Landgericht habe seine Wertung, gewerbsmäßiges Handeln sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, ausführlicher begründen müssen.

Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer