Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 16.06.1983 – 2 StR 803/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TAT

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

a > EEE u: SEE zedoren am GE 955 in EB (Türkei), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

ALT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Juni 1983 in der Sitzung vom 16. Juni 1983, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B., Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (num als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und dia

dem Angeklagten DB hierdurch erwachsenen notvendigen Auslagen

fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

ALI

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und auf die Binziehung sichergestellten Heroins erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Angeklagte hätte wegen Handeltreibens mit Heroin in drei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, verurteilt werden müssen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: "Der Angeklagte Dh verkaufte in der Zeit von August 1979 bis zu seiner Festnahme im März 1980 an den Zeugen Gerd SEE in mindestens eif Fällen Heroin in einer Gesamtmenge von ca. 600 8. Der Zeuge Sun kaufte bei Din 0 mal Mengen von 50 g, einmal sogar 100 g. Wann immer Sg Heroin von BEE >ezichen wollte, war dieser lieferbereit und -fähig" (UA S, 3). Am 3. November 1979 verkaufte der Angeklagte der Zeugin Gudrun St drei Gramm Heroin zum Preise von 750 DM (UA S. 5). Am 24. Januar 1980 wollte der Angeklagte durch Vermittlung des Zeugen Mustafa DM 500 g Heroin an Sc CHE zum Preise von 40.000 DM verkaufen, In seiner Wohnung zeigte er das von ihm beschaffte Heroin dem Zeugen Da» der es prüfte und akzeptierte. Zur Übergabe des Rauschgifts an CB und zur Bezahlung kam es nicht, weil die vom Angeklagten mit dem Transport des Heroins Betrauten, die Mitange-

Klasten An und Act und der Zeuge Türcan TED,

auf der Fahrt zum vorgesehenen Übergabeort festgenommen wurden (UA S, 5 bis 7). Der Angeklagte handelte mit "einem auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatz" (UA S, 17).

Die Wertung dieser Rauschgiftgeschäfte durch das Landgericht als eine fortgesetzte Handlung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies bedarf für das Handeltreiben mit dem Zeugen Sg, das auch von der Beschwerdeführerin als eine Fortsetzungstat angesehen wird, keiner Erörterung. Dann aber konnte der Angeklagte bis zur Beendigung des letzten Teilakts dieser Handlungsreihe im März 1980 den Gesamtvorsatz auf Verkäufe auch an andere Abnehmer erweitern (BCHSt 23, 33 im Anschluß an BCHSt 19, 323), so daß das Landgericht den Heroinverkauf an Gudrun Ste am 5. November 1979 und das Rauschgiftgeschäft mit Sci CHE an 24. Januar 1980 zu Recht als weitere Teilakte dieser fortgesetzten Handlung angesehen hat.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer