Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 07.06.1983 – 5 StR 290/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Studenten Harold 5 GM zus THREE. geboren am MEERE ir, OR (Kanada), |

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof

Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0. G

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Oktober 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Die Liste der angewendeten Vorschriften ist zu ergänzen um "§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB".

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in vier Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Hehlerei und wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hatte keinen Anlaß, in den Urteilsgründen auf die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzugehen. Die vier Diebstähle führte der Angeklagte innerhalb eines längeren Zeitraums aus, jeden einzelnen, indem er eine günstige Gelegenheit ausnutzte. Gewerbsmäßiges Handeln lag unter diesen Umständen jedenfalls nicht nahe. Das gleiche gilt für unbenannte besonders schwere Fälle

des Diebstahls. Sie brauchte das Landgericht bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, deren Wert nicht besonders hoch war, nicht ausdrücklich zu verneinen.

2, Soweit die Strafkammer nicht auf Diebstahl mit falschen Schlüsseln i. S. des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingegangen ist, wird die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt vertreten.

a) In drei Fällen hat der Angeklagte jeweils den Ersatzschlüssel eines Wagens entwendet und mit diesem später den Wagen gestohlen. Ob die entwendeten Schlüssel falsch waren, bestimmt sich nach den Grundsätzen von BGHSt 21, 189. Da-

Lu -

nach ist ein gestohlener Schlüssel nicht ohne weiteres ein falscher, sondern er wird es erst dadurch, daß ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung entzieht. Die Tatsache, daß der Berechtigte den Diebstahl des Schlüssels entdeckt hat, rechtfertigt in der Regel die Feststellung, daß er ihm diese Bestimmung entzogen hat. Indessen ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auf diese Frage nicht eingegangen ist. Nach den Urteilsfeststellungen lag jedenfalls fern, daß der Angeklagte auch nur damit gerechnet haben könnte, die Bestohlenen hätten den Verlust der Ersatzschlüssel bemerkt, zumal da sich der Angeklagte in zwei der drei Fälle an Fahrzeuge eines Bekannten heranmachte, dem er den Ersatzschlüssel jeweils unter Ausnutzung der gleichen Gelegenheit gestohlen hatte.

b) In einem Fall hat der Angeklagte einen Personenkraftwagen mit einem Ersatzschlüssel gestohlen, den er beim Verkauf des Wagens an den jetzigen Eigentümer (unbeabsichtigt) zurückbehalten hatte. Dieser Schlüssel war von dem zur Zeit der Tat berechtigten Eigentümer niemals zur Öffnung des Fahrzeuges bestimmt worden, weil er ihm nie ausgehändigt worden war. Der Angeklagte hätte daher in diesem Falle (11/3 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müssen.

N

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/5-str-290-83#rd_8

3, Dieser Rechtsmangel hat sich indessen im Ergebnis nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer stellt bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe auf das raffinierte Vorgehen des Angeklagten ab. Jedenfalls kann die

Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,in der sieben Einzelstrafen bis zu einem Jahr enthalten sind, von dem Rechtsmangel nicht beeinflußt sein.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel