Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 07.06.1983 – 5 StR 269/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 269/83 pr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
Peter Sch =.
ohne festen Wohnsitz, geboren an ER '937 in WE, "GREEN »
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EHEN
‚als Verteidiger,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Oktober 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünfzehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls, Unterschlagung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die beiden Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler nicht auf. Die Begründung der Gesamtstrafe ist allerdings knapp. Sie nennt aber die bestimmenden Gesichtspunkte und läßt erkennen, daß die Strafkammer die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel